Rz. 123
Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist diese Zurückweisung nach § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar. Möglich ist jedoch die Erinnerung, über die der Richter abschließend entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft.
Rz. 124
Das Erinnerungsverfahren stellt ebenso wie das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebührenangelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Es entstehen wiederum die Gebühren nach VV 3500 ff., also mindestens eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500. Daneben kann der Anwalt – was in der Praxis aber auch hier kaum vorkommen dürfte – unter Voraussetzungen VV Vorb. 3 Abs. 3 auch eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513 verdienen. Diese Gebühren entstehen auch dann, wenn der Rechtspfleger der Erinnerung abhilft.
1. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 125
Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Abzurechnen ist ebenso wie im Beispiel oben (siehe Rdn 121).
2. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids, mehrere Auftraggeber
Rz. 126
Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Auch hier greift VV 1008. Abzurechnen ist wie folgt:
I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008 |
|
215,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
235,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
44,80 EUR |
Gesamt |
|
280,60 EUR |
II. Erinnerungsverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3500, 1008 |
|
132,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
152,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
29,03 EUR |
Gesamt |
|
181,83 EUR |
Möglich ist auch, dass der Erlass des Mahnbescheids nur wegen einer Teilforderung abgelehnt wird. Dann richtet sich der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 2 nur nach diesem Teilwert.
3. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen teilweisen Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 127
Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt sowie vorgerichtliche Anwaltskosten (nicht anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr aus 2.000 EUR zzgl. 19 %Umsatzsteuer) in Höhe von 128,40 EUR. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheid hinsichtlich der Hauptforderung erlassen, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten dagegen abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Gegenstandswert nicht. Im Mahnverfahren bleibt es also bei dem Wert i.H.v. 2.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG).
Für das Erinnerungsverfahren ist auf jeden Fall von einem Wert i.H.v. 128,40 EUR auszugehen, da jetzt die Kosten zur Hauptsache geworden sind (§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2).
I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 |
|
166,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
186,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
35,34 EUR |
Gesamt |
|
221,34 EUR |
II. Erinnerungsverfahren (Wert: 128,40 EUR)
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 |
|
24,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
4,90 EUR |
|
Zwischensumme |
29,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
5,58 EUR |
Gesamt |
|
34,98 EUR |
Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhöhen sich beide Verfahrensgebühren nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal um insgesamt 2,0. Das gilt aber nur, wenn sie hinsichtlich der abgesetzten Kosten Gesamtgläubiger sind. Das wird wegen § 7 Abs. 2 in aller Regel aber nicht der Fall sein.