Hat ein verheirateter Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, wird er von seinem Ehepartner und den Kindern beerbt. Die §§ 1922 ff. BGB regeln die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, wobei das Erbrecht auf dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beruht.

Für Eheleute hängt die Erbquote gemäß der Vorschrift des § 1931 BGB in erster Linie vom ehelichen Güterstand ab, bei Gütertrennung auch von der Zahl der Kinder:

 

Ehegattenerbteil

Güterstand: neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
Zugewinngemeinschaft ¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½
Gütertrennung ½ 1/3 ¼
Gütergemeinschaft ¼ ¼ ¼

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel als gesetzlichen Erbteil gem. § 1931 Abs. 1 BGB und ein weiteres Viertel aus § 1371 Abs. 1, § 1931 Abs. 3 BGB.

Im Gegensatz dazu bestimmt sich die Höhe des Erbteils im Wahlgüterstand der Gütertrennung gem. § 1931 Abs. 4 BGB nach der Zahl der miterbenden Kinder. Voraussetzung ist, dass die Kinder als gesetzliche Erben berufen sind. Hat ein Kind die Erbschaft ausgeschlagen oder ist es durch Erbverzicht, Erbunwürdigkeit oder vorzeitigen Erbausgleich als gesetzlicher Erbe weggefallen, wird es für die Berechnung des Erbteils nicht mitgezählt.

Gemäß § 1931 Abs. 4 i. V. m. § 1924 Abs. 3 BGB treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) bleibt es dagegen bei der Grundregel des § 1931 Abs. 1 BGB, wonach der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses erhält. Zu beachten ist aber, dass bei der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensmassen bestehen. Am Gesamtgut sind beide Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte beteiligt, während das Sonder- und Vorbehaltsgut des Verstorbenen diesem allein zustand.

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