Seit dem Inkrafttreten des FamFG braucht dem Antrag auf einverständliche Scheidung der Ehe künftig kein vollstreckbarer Schuldtitel beigefügt zu werden.

Dafür muss die Antragsschrift eine entsprechende Erklärung der Ehegatten enthalten, ob sie eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Eine Vorlage der Scheidungsvereinbarung fordert das Gesetz nicht.[20] Fehlt aber eine entsprechende Erklärung, so hat das Gericht den Antragsteller darauf hinzuweisen, § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO. Wird der Mangel nicht behoben, so wird das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweisen.

Da diese Erklärung eine zwingende Voraussetzung für jeden Scheidungsantrag darstellt, ist der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt dazu verpflichtet, vor Einreichung der Antragsschrift seinen Mandanten darüber aufzuklären, dass eine ausgewogene Einigung über die Scheidungsfolgen rechtssicher und kostengünstiger auch außergerichtlich, z. B. zu notarieller Urkunde, getroffen werden kann. Auch das Gericht soll auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung hinweisen und kann sogar nach § 135 Abs. 1 FamFG anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Gespräch zur Mediation oder zur außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.

[20] BT-Drucks. 16/9733, S. 293.

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