Ein Erbverzicht schließt nur das gesetzliche Erbrecht aus. Die Unsicherheit, ab wann das Erbrecht des überlebenden Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfällt, besteht in gleicher Weise auch bei der gewillkürten Erbfolge aufgrund der Auslegungsregeln der §§ 2077, 2268 und 2279 Abs. 2 BGB.
Ein Widerruf von letztwilligen Verfügungen ist in den in I.2.1.2 dargestellten Formen möglich. An dieser Stelle sind noch einmal die Paragraphen § 2258 Abs. 1 BGB (Errichtung eines Testaments mit abweichendem Inhalt), § 2255 BGB (Vernichtung eines bestehenden Testaments oder Streichung einzelner Textpassagen), § 2256 BGB (Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung), §§ 2253, 2254 BGB (Testamentarischer Widerruf eines Testaments), § 2291, § 2298 Abs. 2, § 2296 Abs. 2 BGB (bei Vorliegen eines Erbvertrags mit Rücktrittsvorbehalt: Rücktrittserklärung in notarieller Form) und den §§ 2281, 2078 BGB (bei Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt: Selbstanfechtung wegen Irrtums über die erfolgte Trennung) zu nennen.
Es ist außerdem ein Verzicht auf eine testamentarische Zuwendung gemäß § 2352 Satz 1 BGB in Form eines Zuwendungsverzichts der Ehegatten möglich.
Der Zuwendungsverzicht ist streng objektbezogen. Aus diesem Grund muss die Verfügung von Todes wegen im Zeitpunkt des Verzichts bereits vorhanden sein. Es kann nicht auf eine künftige Zuwendung verzichtet werden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist daher die betroffene Zuwendung genau zu bezeichnen.
Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2352 Satz 3 i. V. m. § 2348 BGB (nach den §§ 6 ff. BeurkG). Das Gleiche muss für das Verpflichtungsgeschäft gelten, das dem Zuwendungsverzicht regelmäßig zu Grunde liegt. Nach der herrschenden Meinung kann aber ein formnichtiges Verpflichtungsgeschäft durch einen formgerechten späteren Abschluss des Zuwendungsverzichts geheilt werden.
Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht, dass die Verfügung von Todes wegen aufgehoben wird, vielmehr verhindert er entsprechend der Regelung des § 2346 Abs. 1 2 BGB nur den Anfall der Zuwendung an den Bedachten, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.
Dies scheitert aber, wenn ein Ehegattenerbvertrag vorliegen sollte. Denn ein Zuwendungsverzicht ist nach dem Wortlaut des § 2352 Satz 2 BGB nur für den im Erbvertrag begünstigten Dritten nicht aber für den Vertragspartner selbst zulässig.
In einem solchen Fall ist ein Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach § 2292 BGB notwendig. Dabei müssen die Erblasser persönlich handeln, Stellvertretung ist ausgeschlossen (§ 2290 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt auch für den Fall, dass der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Folglich bedarf er zum Abschluss des Aufhebungsvertrags auch nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, § 2290 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der andere Vertragsbeteiligte, der nicht letztwillig im Erbvertrag verfügt hat, kann sich dagegen beim Abschluss des Aufhebungsvertrags vertreten lassen.
Im Gegensatz zum Erbverzicht ist außerdem eine Aufspaltung in Angebot und Annahme nicht möglich (§ 2290 Abs. 4, § 2276 Abs. 2, § 1410 BGB).
Der Erbvertrag tritt durch den Aufhebungsvertrag außer Kraft. Die Aufhebung kann aber auch nur auf den Fortfall der Bindung beschränkt werden.