Der Rechtsbegriff Verwandtschaft ist maßgebliche Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1924 bis 1930 BGB. Er ist definiert in § 1589 BGB. Nur wer in diesem Sinne mit dem Erblasser verwandt ist, kommt als gesetzlicher Erbe nach einer der Erbordnungen in Frage.

Dabei ist der Verwandtschaftsbegriff in § 1589 BGB von der Überschrift des zweiten Abschnitt s zu unterscheiden, der auch als Verwandtschaft im weiteren Sinne bezeichnet wird. Darunter fallen die Blutsverwandtschaft, die Schwägerschaft (§ 1590 BGB) und die Adoption (§§ 17411772 BGB).

Umgangspraktische Begriffe wie "Onkel", "Tante", "Cousine", "Vetter" usw. sind der Rechtssprache unbekannt. In erbrechtlichen Zusammenhängen sind diese Personen nur dann mit dem Erblasser verwandt, wenn die in § 1589 BGB normierten Voraussetzungen vorliegen. Somit scheiden alle Personen, die mit dem Erblasser lediglich verschwägert sind (§ 1590 BGB) von vornherein von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Zentrales Tatbestandsmerkmal zur Begründung der Verwandtschaft ist die Abstammung. Im rechtlichen Sinne ist dies die durch die Geburt eines Kindes vermittelte statusrechtliche Zuordnung seiner Herkunft von einer bestimmten Frau als Mutter und von einem bestimmten Mann als Vater (Blutsverwandtschaft).

Verwandtschaft gibt es in zwei Tatbestandsvarianten: Verwandtschaft in gerader Linie bei unmittelbarer oder mittelbarer Abstammung voneinander, Verwandtschaft in ungerader Linie bei gemeinsamer Abstammung von einer dritten Person (§ 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB).

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