Die gesetzlichen Regelungen zur Abstammung haben grundsätzlich die Feststellung der biologischen Herkunft zum Ziel, bezwecken aber auch Rechtsklarheit für die Allgemeinheit und Rechtssicherheit für die beteiligten Personen. Das hat zur Folge, dass im Einzelfall genetische Herkunft und rechtliche Abstammung auseinander fallen können.

Für den Rechtsverkehr und damit für das gesetzliche Erbrecht maßgeblich ist jedoch allein die Abstammung im Rechtssinne. Zur Mutterschaft ergibt sich dies aus der in § 1591 BGB enthaltenen Grundaussage, dass (nur) die Frau, die das Kind geboren hat, Mutter ist. Zur Vaterschaft resultiert dies aus den in § 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 4 BGB geregelten Rechtsausübungssperren: Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können danach erst dann geltend gemacht werden, wenn sie nach einem der in § 1592 BGB abschließend aufgezählten Tatbestände feststeht.

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