Gemäß § 1592 Abs. 1 BGB ist Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Für den Fall, dass dieser vor der Geburt des Kindes verstorben ist, legt § 1593 BGB fest, dass im Regelfall auch eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns die Abstammung von diesem begründet. Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach der Geburt des Kindes ändern an der ehelichen Abstammung nichts.

Die Vaterschaft kraft Ehe besteht gem. § 1599 Abs. 1 BGB, solange nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Dies gilt auch für das Erbrecht. Ohne erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft kann das gesetzliche Erbrecht nach dem Ehemann oder dessen Verwandten nicht versagt werden.

Ferner ist es auch nicht zulässig, in einem Prozess über das Erbrecht inzident die Nichtehelichkeit festzustellen.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter oder deren Ehemann ist gem. § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn beide der Zeugung mittels Samenspende eines Dritten (heterologe Insemination) zugestimmt haben.

Eine rechtskräftige Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter aufgrund Anfechtung hat Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt. Das gilt auch dann, wenn dies erst nach dem Tod des Ehemanns rechtskräftig festgestellt wird. Folge ist, dass das Kind aus dem Kreis der gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des Ehemanns ausscheidet.

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