In der ehemaligen DDR war bis zum 31.3.1966 die Rechtslage identisch mit derjenigen in der Bundesrepublik vor dem 1.7.1970. Am 1.4.1966 trat das Familiengesetzbuch der DDR in Kraft und löste das bis dahin noch geltende Familienrecht (4. Buch des BGB) ab. Seitdem galten zur Feststellung der Vaterschaft inhaltlich bereits nahezu gleiche Vorschriften wie die seit dem 1.7.1998 geltenden Normen des BGBs. Die Übergangsregelung zum vor dem 1.4.1966 geltenden Recht findet sich in § 8 EGFGB (DDR); die Übergangsregelung zum Außerkrafttreten des DDR-Rechts am 3.10.1990 ist Art. 234 § 7 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB: Danach bleiben die Wirkung der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach dem Recht der DDR sowie auch eine Zahlvaterschaft nach altem Recht bestehen. Dies gilt auch, wenn der anerkennende Mann seinen Wohnsitz in Westdeutschland hatte.

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