Bei Adoption nach altem Recht (vor dem 1.1.1977) sind die Übergangsregelungen in Art. 12 des Adoptionsgesetzes zu beachten. Danach gilt folgendes:

War der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse stets nach altem Recht (kein Erbrecht nach dem Annehmenden).

In Erbfällen nach diesem Termin ist zu unterscheiden:

War der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljährig, sind die neuen Vorschriften über die Volljährigenadoption anzuwenden. War der Angenommene zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, so galt für alle Erbfälle bis zum 31.12.1977 das alte Recht; danach findet grundsätzlich das neue Recht über die Minderjährigenadoption Anwendung.

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