Im Fall einer Totgeburt ist der gezahlte Unterhalt nicht zu erstatten, weil der Anspruchsgrund die Erwartung der Geburt des Erben ist.

Bei irrtümlicher Annahme der Schwangerschaft oder Wegfall der Erbberechtigung des Kindes besteht zwar ein Anspruch auf Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Mutter dürfte allerdings in diesen Fällen durch § 818 Abs. 3 BGB geschützt sein.

Des Weiterem sind aber beim Vortäuschen der Schwangerschaft die § 819 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB zu beachten.

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