Gemäß § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger insbesondere dann einen Vormund (§ 1793 Abs. 1 BGB), wenn er nicht mehr unter elterlicher Sorge steht; wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn die elterliche Sorge ruht, §§ 1673 ff. BGB (bspw. bei längerer Strafhaft des Alleinsorgeberechtigten). Minderjährige bedürfen der gesetzlichen Vertretung, da sie entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) oder beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind.
Demgegenüber ist die Vormundschaft nicht erforderlich, wenn nur die Personen- oder die Vermögenssorge entzogen wird. Dann ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, § 1909 BGB.
Gemäß § 1777 Abs. 3 BGB kann jeder Elternteil durch familienrechtliche Anordnung in einer letztwilligen Verfügung – wenn ihm zur Zeit seines Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht (§ 1777 Abs. 1 BGB) – für das Kind einen Vormund benennen (§ 1776 Abs. 1 BGB) oder jemanden als Vormund ausschließen (§ 1782 Abs. 1 BGB).
Haben die Eltern verschiedene Personen benannt, so gilt nicht etwa die zeitlich letzte Benennung, sondern die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil, § 1776 Abs. 2 BGB. Die Benennung ist wegen ihres höchstpersönlichen Charakters jederzeit und bei gemeinsamer Benennung auch einseitig frei widerruflich.
Ein in dieser Weise benannter Vormund darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn einer der Ausnahmefälle des § 1778 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Eltern haben die Möglichkeit, den von ihnen benannten Vormund gem. §§ 1851 – 1855 BGB von seinen regelmäßigen Beschränkungen zu befreien ("befreite Vormundschaft").
Formulierungsvorschlag:
Gemeinschaftliche Benennung eines befreiten Vormunds
Für den Fall, dass unsere minderjährigen Kinder … und … nach unserem Tod ohne gesetzlichen Vertreter sein sollten, benennen wird als Vormund Frau …, geb. …, derzeit wohnhaft …, ersatzweise Herrn …, geb. …, derzeit wohnhaft ….
Frau … wird in ihrer Funktion als Vormund gem. den §§ 1852 – 1856 BGB von allen dort niedergelegten Beschränkungen – soweit gesetzlich möglich – befreit.
Praxishinweis:
Gemäß § 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB kann das Kind einer Vormundbestellung widersprechen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Neben der Benennung eines Vormunds empfiehlt sich daher auch die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Diese hat den zusätzlichen Vorteil, dass die Testamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus angeordnet werden kann und der Testamentsvollstrecker für Rechtsgeschäfte nicht der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Wegen des möglichen Interessenkonfliktes zwischen Vormund (Ausübung der Kontrollrechte) und dem Testamentsvollstrecker sollten allerdings beide Personen nicht identisch sein.