Leitsatz

Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.

 

Normenkette

§§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB

 

Kommentar

Der Mietvertrag enthält zu Schönheitsreparaturen folgende Regelung:

"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben."

"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

Der BGH hat folgende Erwägungen angestellt: Aus der Sicht eines durchschnittlichen Mieters müsse die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein oder darf jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen.

Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 12.9.2007, VIII ZR 316/06

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