In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall war der Mieter der unrenovierten Wohnung allerdings vertraglich zu einer Erstrenovierung verpflichtet. Damit haben die Parteien nach Auffassung des LG Berlin gerade nicht den renovierungsbedürftigen Zustand als vertragsgemäßen Zustand vereinbart, sodass eine Pflicht des Mieters, sich an den Kosten gemäß der BGH-Rechtsprechung zu beteiligen, nicht gegeben ist. Auch nach Europarecht (Klausel-Richtlinie 93/13/EWG) verbiete es sich, die Rechtsprechung des BGH "großzügig" auf andere Konstellationen anzuwenden.

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