Leitsatz

Die Klausel "Für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich" in einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Mietvertrag im ehemaligen Ost-Berlin, verpflichtet den Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Fakten:

Entsprechend der oben benannten vertraglichen Vereinbarung fordert der Vermieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Das Gericht verneint den Anspruch. Für vor dem Beitritt der DDR abgeschlossene Mietverträge gelten die DDR-Vorschriften. Danach war der Mieter zwar zur malermäßigen Instandhaltung der Räume während der Mietzeit verpflichtet, nicht jedoch zur Renovierung bei Mietende. Dazu war vielmehr der Vermieter verpflichtet (§ 104 ZGB), der die Wohnung bei Neuvermietung in einen malermäßig beanstandungsfreien Zustand zu versetzen hatte. Diese Pflicht und die Instandhaltungspflicht des Mieters beinhaltete Anstricharbeiten an Wänden, Decken, Fußböden, Türen, Innenfenstern, Heizkörpern und Rohren. Schadensersatz stand dem Vermieter erst zu, wenn die Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen zu Substanzschäden führte wie z.B. Schäden am Putz, Holz oder Mauerwerk oder wenn ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Material und Kosten wegen übermäßiger Abwohnung bei der Renovierung erforderlich wurde. In diesen Fällen erstreckte sich die Kostenerstattung nur auf die zur Beseitigung der Mängel bzw. Herrichtung der Wohnung erforderlichen Mehrkosten.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 16.10.2000, 8 RE-Miet 7674/00

Fazit:

Das Gericht bestätigt mit seiner Forderung nach Substanzschäden die bestehende Rechtsprechung.

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