Leitsatz

Regeln die Parteien die Fälligkeit der Miete abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform.

Der Streit ging über die Frage, ob ein Mietverhältnis aufgrund einer Verlängerungsklausel fortgesetzt wurde und ob der Mieter den Mietvertrag wegen eines Formfehlers innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam kündigen konnte. Die Parteien hatten die mietvertraglich vorgesehene vierteljährliche Mietzahlung einvernehmlich auf monatliche Mietzahlungen umgestellt, ohne dies schriftlich festzuhalten. Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Miethöhe sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag. Da die hier vorliegende Änderung der Zahlungsweise die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs zugunsten des Vermieters ändert - er hätte bei der ursprünglichen vierteljährlichen Zahlungsverpflichtung erst nach fünf Monaten kündigen können, vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - ist diese Vertragsänderung wesentlich und somit vom Schriftformerfordernis erfasst. Aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündbar.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.09.2007, XII ZR 198/05

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