Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen zählt weiterhin die Vereinbarung über die Vertragszeit. Maßgeblich ist insoweit, ob ein möglicher Erwerber der Mietsache dem schriftlichen Mietvertrag entnehmen kann, wann das Mietverhältnis endet. Für die Bestimmbarkeit ist es nicht erforderlich, dass das Mietende kalendermäßig bestimmt wird. Es genügt, wenn sich aus der Vertragsurkunde der Beginn der Mietzeit und die vereinbarte Laufzeit ergibt. Nach Auffassung des BGH ist dem Gebot der Bestimmbarkeit Genüge getan, wenn der Vertragsbeginn mit Begriffen wie "Mietbeginn bei Übergabe" umschrieben wird.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?