Ist ein Ergänzungsvertrag formunwirksam, hat dies zur Folge, dass der zunächst formgültig geschlossene Mietvertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und deshalb nach § 550 BGB gekündigt werden kann.[1] Dies folgt daraus, dass wegen der Formungültigkeit der Ergänzung nicht der gesamte Inhalt des geänderten Vertrags von der Schriftform gedeckt wird.
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