Soll durch die schriftliche Vertragsurkunde lediglich ein Beweismittel für die getroffenen Vereinbarungen geschaffen werden, so kommt der Mietvertrag bereits mit der mündlichen Einigung zustande. Die Schriftform hat keine konstitutive (rechtsbegründende), sondern lediglich deklaratorische Bedeutung.

Jede Partei hat gegen die andere Partei einen Anspruch darauf, dass sie bei der Errichtung einer Vertragsurkunde mitwirkt, die inhaltlich den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Ist die Urkunde von beiden Seiten unterzeichnet, so kann sich keine Partei darauf berufen, dass die Vertragsurkunde den Inhalt der mündlichen Einigung unrichtig wiedergibt.

 
Hinweis

Einwendungsausschluss durch Schriftformabrede

Dieser Einwand soll durch die Schriftformabrede ausgeschlossen werden.

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