Leitsatz
Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Fakten:
Im Mietvertrag ist als Mieter eine GmbH, "vertreten durch S.C.-S. und Dr. D.S.", bezeichnet. In der Unterschriftenzeile ist der Vertrag für den Mieter mit "i.V. von P." unterzeichnet. Die Parteien streiten darüber, ob dies der Schriftform genügt, oder ob der Mieter mangels der Einhaltung der Schriftform ordentlich kündigen durfte. Der BGH entscheidet, dass der Vertrag wirksam ist. Auf die Frage, ob eine wirksame Vertretung oder ein voll- machtloses Handeln vorlag, kommt es für die Wirksamkeit des Vertrags nicht an. Durch Vollzug des Vertrags haben die Parteien deutlich gemacht, dass sie den Vertrag für und gegen sich wirken lassen wollen. Auch die Schriftform ist gewahrt. Wird ein Mietvertrag aufseiten einer GmbH als Mietvertragspartei mit dem Zusatz ".V." unterzeichnet, ist es gleichgültig, ob der Unterzeichnende Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter, in anderer Weise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtloser Vertreter war. Die Unterschrift in der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile ließ hinreichend deutlich erkennen, dass der Unterzeichnende im Namen derjenigen Partei unterzeichnete, die im Mietvertrag als "Mieter" bezeichnet war. Ein die Vertretung klarstellender Zusatz ist nur dan erforderlich, wenn lediglich einer von mehreren Vermietern oder Mietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschreibt und deshalb ohne einen solchen Zusatz nicht ersichtlich wäre, ob er diese Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet. Solche Zweifel konnten hier nicht auftreten. Ob der Mietvertrag bereits mit der Unterzeichnung wirksam zustande kam oder mangels Vollmacht des Vertreters erst der Genehmigung der vertretenen Partei bedurfte, ist keine Frage der Schriftform. § 550 BGB soll in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der aufseiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 19.09.2007, XII ZR 121/05
Fazit:
Der BGH stellt letztlich klar, dass ein die Vertretung kennzeichnender Zusatz zur Wahrung der Schriftform nicht notwendig ist, wenn die Parteien selbst keinen Zweifel daran haben, wer Vertragspartner ist. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile mit dem Zusatz "i.V." aber von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung der Schriftform.