Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Werden erforderliche Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet ausgeführt, kann dies Schadenersatzansprüche eines Eigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum (hier: Durchfeuchtungen und Schimmelschäden, Nutzungseinbußen) begründen; Voraussetzung ist aber ein Verschulden der Wohnungseigentümer.

In erster Linie ist es Sache der Eigentümer selbst, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen. Die Verpflichtung des Verwalters beschränkt sich demnach grundsätzlich allein darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Eigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (h.R.M.). Verletzt ein Verwalter schuldhaft diese Pflicht, haftet auch er für die einem einzelnen Eigentümer an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden.

2. Insbesondere zur Klärung der Verschuldensfragen musste der Streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf DM 83.639,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.08.1997, 2Z BR 68/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?