OFD Hannover, Verfügung v. 6.8.2007, S 0820 - 40 - StH 258
Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer „geeigneten Person oder Stelle” führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in § 3 StBerG genannten Personen u.a. Schuldnerberatungsstellen z.B. der Kommunen, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrt in Betracht, die jedoch bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3836) ist § 4 Nr. 15 StBerG neu eingefügt worden.
Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet i.S. des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Sofern also kommunale oder sonstige Schuldnerberatungsstellen auf Grund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) vom 17.12.1998 (Nds. GVBl Nr. 31/1998 S. 710) in Niedersachsen als geeignete Stellen i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt sind, ergibt sich deren Befugnis zur – beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen aus § 4 Nr. 15 StBerG.
Als zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in Niedersachsen bestimmt:
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Niedersächsisches Landesamt |
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für Soziales, Jugend und Familie |
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Domhof 1 |
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31134 Hildesheim |
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 StBerG nicht gegeben, so sind kommunale Dienststellen nach § 4 Nr. 3 StBerG i.V.m. §§ 8 ff. SGB XII zur – beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Deren Beratungsbefugnis erstreckt sich auf Maßnahmen, die der Verringerung und Regulierung der Steuerschulden dienen, insbesondere auf den Bereich der Vollstreckungs- und Billigkeitsmaßnahmen. Eine Hilfeleistung im Steuerfestsetzungsverfahren ist hingegen nicht zulässig.
Die in Niedersachsen als geeignet i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ergeben sich aus der auf der Intranetseite der Oberfinanzdirektion Hannover im Fachinformationsportal unter „Recherchesysteme, Steuerberatungsrecht” als Anlage 1 eingestellten Übersicht.
Normenkette
StBerG § 4 Nr. 15