Leitsatz

Ist das mit den Miteigentumsanteilen von zwei Speichern verbundene Sondereigentum wegen eines Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum, das mit den isolierten Miteigentumsanteilen verbunden werden kann.

 

Fakten:

Derzeit besteht an dem Speicherraum, der in den Aufteilungsplänen als Sondereigentumsfläche der Speicher ausgewiesen ist, Gemeinschaftseigentum, weil Sondereigentum wegen eines unauflösbaren Widerspruchs zwischen der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan nicht wirksam begründet wurde. Der benachteiligte Wohnungseigentümer hat hier aber einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten schuldrechtlichen Anspruch auf änderung der dinglichen Rechtslage hinsichtlich des Speicherraums in der Form der Einräumung von Sondereigentum. Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB. Der Antrag des Wohnungseigentümers geht damit auf Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer auf Mitwirkung bei der Begründung von Sondereigentum an einem Teil dieser Speicherfläche, das mit dem Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers verbunden wird, damit rechtlich wirksames Teileigentum entsteht (§ 1 Abs. 3 WEG).

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000, 2Z BR 21/00

Fazit:

An welchem Teil der Speicherfläche der Anspruch des Antragstellers auf Begründung von Sondereigentum besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Interesses der Gesamtheit der Miteigentümer nach dem so genanntem billigem Ermessen.

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