Leitsatz
Die Parteien stritten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war der Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt worden. Die Ehe wurde durch Urteil vom 21.12.1989 geschieden. Seinerzeit hatte das FamG Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting i.H.v. 614,20 DM sowie zum Ausgleich seiner Anrechte auf betriebliche Altersversorgung weitere 63,00 DM durch erweitertes Splitting auf die Ehefrau übertragen. Darüber hinaus wurde der Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften i.H.v. 39,18 DM durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. In den Entscheidungsgründen hatte das FamG seinerzeit ausgeführt, dass es die betriebliche Altersversorgung als statisch bewertet habe und es der Ehefrau unbenommen bleibe, einen ergänzenden Anspruch ggü. dem Ehemann geltend zu machen, sofern sich die Versorgung im Nachhinein als dynamisch erweise.
Im Juli 2007 beantragte die Ehefrau, den "ergänzenden Versorgungsausgleich bei dynamischer Altersversorgung" durchzuführen. Der Ausgleichsbetrag wurde von ihr mit 305,70 EUR monatlich beziffert.
Das FamG hat den Ehemann mit Beschluss vom 20.12.2007 verpflichtet, an die Ehefrau ab Juli 2007 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 108,76 EUR zu zahlen. Die Betriebsrente sei noch nicht vollständig ausgeglichen, da die nacheheliche Dynamik wegen deren Verfallbarkeit im Verbundurteil nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei.
Gegen den Beschluss des FamG legte die Ehefrau Beschwerde ein und verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
Ihr Rechtsmittel erwies sich als weitgehend begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für gegeben an. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente könne gemäß § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden, sobald beide Ehegatten eine Versorgung i.S.v. § 1587 Abs. 1 BGB erlangt hätten. Diese Voraussetzung sei gegeben, der erforderliche Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei von der Ehefrau gestellt. Dass das FamG im Tenor des Ehescheidungsurteils vom 21.12.1989 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten habe, stehe dessen Durchführung nicht entgegen. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, einem Vorbehalt komme nur deklaratorische Bedeutung zu (zuletzt BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06, Rz. 11, veröffentlicht in juris; ferner OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1237 [1238]; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 1587 f. BGB Rz. 22).
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erfolge nach § 1587f Nr. 4 BGB, soweit das FamG im Verbundurteil die betriebliche Rente als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt habe. Der Ehemann beziehe Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers aufgrund von Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Entscheidung des FamG am 21.12.1989 noch nicht unverfallbar gewesen seien.
Die gesetzlichen Vorschriften unterschieden nicht zwischen der Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach. Vielmehr könne nach § 1587f Nr. 4 BGB auch der Eintritt der Unverfallbarkeit der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium geltend gemacht werden. Die Anwartschaft des Ehemannes sei zwar dem Grunde nach bereits unverfallbar gewesen. Eine Verfallbarkeit habe hingegen noch hinsichtlich der Einkommensdynamik der Versorgung im Anwartschaftsstadium bestanden. Das FamG habe im Ehescheidungsverbundurteil die Versorgung als im Anwartschaftsstadium statisch betrachtet. Entsprechend sei auch ein Ausgleich im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens erfolgt. In der Folgezeit seien die Betriebsrenten in erheblich größerem Umfang angehoben worden als die Beamtenversorgung und die gesetzlichen Renten. Aufgrund dessen sei ihre Leistungsdynamik zu bejahen, zumal bei den Vergleichsrenten auch mittelfristig die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine wesentlichen Steigerungen erwarten ließen.
Die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Wegen der verfallbaren Dynamik im Anwartschaftsstadium sei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Möglichkeit eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hingewiesen worden. Im Ergebnis gelte aber auch für den Ausgleich der Leistungsdynamik nichts anderes. Zwar habe das FamG die Anwartschaft auf Betriebsrente im Leistungsstadium als statisch bewertet. Der Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung von der Anpassung nach § 16 BetrAVG unterliegenden Anwartschaften stelle aber einen Grund zur Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG dar (OLG Koblenz FamRZ 1987, 950, 951; Palandt/Brudermül...