Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Ihre Ehe war durch Urteil des FamG im Juni 1980 geschieden worden. Im Rahmen des Verbundverfahrens wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Ehemann hatte während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 622,40 DM sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 58,70 DM. Ihre weiteren Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch unverfallbar.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahren hatte das AG Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting i.H.v. 281,85 DM übertragen. Weiter verpflichtete es den Ehemann zum Ausgleich seiner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften i.H.v. 52,89 DM durch Beitragszahlung von 9.487,07 DM zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Im Februar 2005 beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und verlangte von dem Ehemann die Zahlung einer Ausgleichsrente. Dies mit der Begründung, die Dynamik seiner betrieblichen Altersversorgung sei bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt worden, die nachehezeitliche Dynamik im Anwartschaftsstadium habe schon deshalb keine Berücksichtigung gefunden, weil diese noch unverfallbar gewesen sei. Bislang sei nur Ausgleich eines Betrages i.H.v. 52,89 DM erfolgt.

Der Ehemann wandte ein, durch das Ersturteil sei der Versorgungsausgleich vollständig und abschließend geregelt worden. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei gerade nicht getroffen worden. Im Übrigen bestritt er die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung.

Das AG hat den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Betriebsrente des Ehemannes sei durch das Ersturteil bereits vollständig ausgeglichen. Möglich sei nur eine Korrektur über § 10a VAHRG. Ein entsprechender Antrag sei jedoch nicht gestellt worden.

Gegen den Beschluss des AG legte die Ehefrau Beschwerde ein und verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung der Ehefrau, wonach in dem Ehescheidungsurteil aus dem Monat Juni 1980 hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes lediglich ein Teilausgleich erfolgt war. Aus den eingeholten Auskünften ergebe sich, dass die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes einkommensdynamisch sei. Der ehemalige Arbeitgeber des Ehemannes habe mitgeteilt, dass seine Zusatzversorgung an das zuletzt vor dem Ausscheiden erzielte Einkommen gekoppelt sei. Nach der Betriebsvereinbarung, die die Zahlung der Zusatzversorgung regele, seien die in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden erzielten Einkünfte für die Höhe der zu zahlenden Versorgung maßgeblich. Die Höhe der daneben geleisteten Betriebsrente richte sich nach der Eingruppierung in Versorgungsklassen. Bemessungsgrundlage für die Eingruppierung sei das Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb.

Damit handele es sich bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes um ein bezügeabhängiges Versorgungssystem. Der Versorgungsanspruch stehe in Abhängigkeit zum versorgungsfähigen Einkommen bei Eintritt in den Ruhestand. Diese Dynamik der Höhe nach sei verfallbar, da entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG die Dynamisierung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb abbreche. Aus diesem Grunde werde die Versorgung im Anwartschaftsstadium als statisch behandelt. Die Steigerung der Altersversorgung durch die Koppelung an die Einkommensentwicklung bleibe damit unberücksichtigt.

Der Eintritt der Unverfallbarkeit der Höhe nach könne gem. § 1587f Nr. 4 BGB geltend gemacht werden. Diese Norm differenziere nicht zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach. Auch in der Literatur werde insoweit nicht differenziert. Eine Unterscheidung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Bei fehlender Unverfallbarkeit der Höhe seien im ersten Verfahren im Versorgungsausgleich Teile des Anrechts nicht in die Bilanz einbezogen. Der Unterschied zur Verfallbarkeit dem Grunde nach bestehe nur darin, dass ein Teilausgleich erfolgt sei. Dies spreche für die Möglichkeit einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Im Übrigen sei der Ehefrau insoweit zuzustimmen, als ein Ausgleich über § 10a VAHRG nicht möglich sei. Diese Vorschrift erfasse zwar auch die Fälle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Höhe nach. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 10a VAHRG wäre im vorliegenden Fall jedoch sinnlos. Gegen den Willen der Ehefrau komme ein Ausgleich in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG nicht in Betracht. Diese Norm stelle eine Schutzvorschrift zugunsten der Ausgleichsberechtigten zur Vermeidung des schuldr...

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