Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich über die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, dessen Durchführung die Ehefrau begehrte. Der Ehemann vertrat die Auffassung, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei gem. § 1587h BGB auszuschließen. Er berief sich hierbei auf die gute finanzielle Situation der Ehefrau, während er bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder seinen Bedarf decken noch Rücklagen für den Fall der Not bilden könne.
Sachverhalt
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre am 27.12.1991 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des FamG vom 16.9.2003 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass Rentenanwartschaften von 691,84 EUR im Wege des Splittings und in Höhe weiterer 47,60 EUR durch erweitertes Splitting auf die Ehefrau übertragen wurden. Der Ausgleich weiterer Rentenanwartschaften von (dynamisiert) 516,36 EUR wurde dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Mit Schreiben vom 11.4.2005 hat die Ehefrau gegenüber dem Ehemann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend gemacht. Seit dem 1.6.2005 bezog sie Altersrente, der Ehemann war bereits vor diesem Zeitpunkt Rentenbezieher geworden.
Das erstinstanzliche Gericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass der Ehemann an die Ehefrau aus seiner Rente bei dem B-Versicherungsverein monatlich 395,02 EUR und von seiner betrieblichen Rente von der D-Bank monatlich 242,25 EUR jeweils ab 1.6.2005 an die Ehefrau abzuführen hatte. Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587h BGB seien nicht gegeben.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss legte der Ehemann Beschwerde ein und verfolgte weiterhin das Ziel des Ausschlusses des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587h BGB. Die Ehefrau lebe mit ihrem Lebensgefährten mietfrei in einer eigenen Immobilie, darüber hinaus verfüge sie über Sparvermögen. Er selbst könne bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder seinen Bedarf decken noch Rücklagen für den Fall der Not bilden. Zumindest müsse der Höhe nach eine Beschränkung angeordnet werden.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte nur zum Teil Erfolg.
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Ehemannes führte lediglich zu einer Reduzierung des von ihm ab 1.6.2005 an die Ehefrau abzuführenden Betrages auf 631,74 EUR ab 1.6.2005.
Für die Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB sah das OLG keinen Raum.
Eine Kürzung des Ausgleichsbetrages um die Beträge zur Sozialversicherung, die auf den an die Ehefrau abzuführenden Anteil entfielen, komme nicht in Betracht. Der BGH habe in seinem Beschluss vom 25.10.2006 (BGH v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, BGHReport 2007, 111 = FamRZ 2007, 120) darauf verwiesen, dass § 1587h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukomme, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden könne, jedoch keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlung der Ehegatten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermögliche.
Auch mit dem ausgeurteilten Ausgleichsbetrag von 631,74 EUR monatlich ständen der Ehefrau weit geringere finanzielle Mittel zur Verfügung als dem Ehemann.
Im Übrigen ergebe sich ein auffälliges Ungleichgewicht zum Nachteil des Ehemannes nicht.
Der Ehemann könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ehefrau sei auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht angewiesen. Der Versorgungsausgleich sei nicht Ausprägung einer über die Ehezeit hinauswirkenden Mitverantwortung für den Ehegatten, sondern diene der Teilung der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte. Es sei deshalb ohne Bedeutung, wie die Ehefrau jetzt ihr Leben gestalte.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.03.2007, 8 UF 182/06