Leitsatz
Die Parteien waren seit dem 3.3.2004 rechtskräftig geschieden.
Mit Schriftsatz vom 10.6.2004 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Beide Parteien bezogen zwischenzeitlich Rente. Der Antragsgegner bezog eine betriebliche Altersversorgung i.H.v. 1.022,58 EUR brutto monatlich.
Das FamG hat ihn rückwirkend ab dem 21.6.2004 zur Zahlung einer Ausgleichsrente i.H.v. 424,68 EUR verurteilt. Dabei ist der Ausgleichsbetrag von 511,29 EUR mit Rücksicht auf den erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich um 86,81 EUR auf einen Ausgleichsbetrag von 424,86 EUR zurückgeführt worden. Die Umrechnung und "Entdynamisierung" wurde unter Anwendung der BarwertVO vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommen. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die Antragstellerin Beschwerde ein und machte geltend, der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bereits übertragene Betrag sei nicht zu entdynamisieren.
Der Antragsgegner wandte sich mit der von ihm eingelegten Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente. Die Verpflichtung insoweit verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits seit November 1985 getrennt gelebt hätten. Die Betriebsrente sei erst geraume Zeit nach der Trennung der Parteien begründet worden.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin erwies sich als begründet, dasjenige des Antragsgegners als unbegründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das FamG vertrat das OLG die Auffassung, dass der errechnete Ausgleichsbetrag von 511,29 EUR nicht um einen entdynamisierten Betrag von 86,61 EUR zu reduzieren sei.
Eine Entdynamisierung unter Anwendung der BarwertVO habe nicht zu erfolgen. Es entspreche der Auffassung des Senates, dass entgegen der Auffassung des BGH (BGH FamRZ 2000, 89, 90), der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichene Betrag nicht durch "Entdynamisierung" des dynamischen Ausgleichsbetrages zu ermitteln sei. Die Verfassungswidrigkeit der BarwertVO a.F. habe die Angreifbarkeit der Berechnungsmethode der seinerzeit herrschenden Meinung nur offenkundig gemacht, so dass nach Änderung der BarwertVO keine Notwendigkeit bestehe, zu einer anderen Berechnungsmethode zurückzukehren.
Als Bezugsgröße für die verhältnismäßige Bestimmung des Wertes der beiden Versorgungsanteile und dementsprechend der beiden Teilausgleichsbeträge komme im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs sinnvoll nur der jeweilige Nominalbetrag in Betracht. Dabei sei lediglich eine geringfügige Korrektur erforderlich, die dazu führe, dass auf den vollen Ausgleichsbetrag von 511,29 EUR 48,10 EUR anzurechnen seien. Es verleibe ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 463,19 EUR monatlich.
Die Beschwerde des Antragsgegners hielt das OLG für unbegründet. Eine Beschränkung oder der Wegfall des Ausgleichsanspruchs nach § 1587h Nr. 1 BGB komme bei langer Trennungszeit zwar grundsätzlich in Betracht. Außer einer langen Trennungsdauer sei jedoch weitere Voraussetzung, dass die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einer unbilligen Härte aufseiten des Verpflichteten führe. Zu berücksichtigen seien die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die außerordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse aufseiten des Antragsgegners ließen nach Auffassung des OLG die Zahlung einer Ausgleichsrente i.H.v. 463,19 EUR monatlich auch als nicht unbillig erscheinen. Dies gelte selbst dann, wenn die Antragstellerin über erhebliche Vermögenswerte verfügen sollte.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.02.2005, 11 UF 127/04