Leitsatz
Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage kann im Versorgungsausgleich ein Ehegatte verpflichtet werden oder sich durch Vertrag verpflichten, Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu begründen. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken hat sich damit auseinandergesetzt, welche Kriterien bei einer insoweit zu gewährenden Ratenzahlung zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1993 geheiratet, das Scheidungsverfahren wurde im Jahre 2008 eingeleitet. Während der Ehezeit hatten beide Parteien Rentenanwartschaften erworben, der Antragsteller auf Vollrente wegen Alters bei der DRV Bund, auf Betriebsrente bei einer Versicherungs-AG und auf Leistungen aus Rentenversicherung bei einer Versicherungs-AG. Die Antragsgegnerin hatte Anwartschaften auf Vollrente wegen Alters bei der DRV Saarland.
Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Einen Restausgleich i.H.v. 39,13 EUR hat es nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragszahlung geregelt. Hierbei hat es einen Kapitalbetrag von 8.917,21 EUR festgestellt und dem ausgleichspflichtigen Antragsteller Raten i.H.v. 100,00 EUR monatlich bewilligt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und rügte, dass das FamG seiner Anregung auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht nachgekommen sei. Wäre eine Abtrennung erfolgt, hätte nach neuer Rechtsprechung die Teilung des Anrechts erfolgen können, eine Einmalzahlung wäre damit entfallen. Auch sei es in sich widersprüchlich, dass ihm einerseits Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werde, andererseits in der Folgesache Versorgungsausgleich ihm eine Verpflichtung zur Ratenzahlung aufgegeben worden sei.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abgeändert und statt einer Begründung durch Beitragszahlung den Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Soweit mit der Beschwerde die Nichtabtrennung des Versorgungsausgleichs gerügt worden sei, stellte das OLG fest, dass weder für eine Aussetzung nach § 148 ZPO noch für eine Abtrennung nach § 628 ZPO die Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Hinsichtlich der Anordnung der Beitragszahlung hat das OLG festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine solche nicht vorlägen. Erforderlich sei, dass das Gericht im Falle des § 3b VAHRG die Leistungsfähigkeit feststellen müsse. Dies sei nicht geschehen und habe nach den Umständen des Falles auch nicht geschehen können. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für eine Beitragszahlung sei regelmäßig zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch in die Lage versetzt würde, sich selbst nicht mehr angemessen unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen zu können. Zwar könne eine Ratenzahlung die Zumutbarkeit im Einzelfall begründen, bei geringem Einkommen seien diese aber regelmäßig unzumutbar. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Raten so gering bemessen würden, dass der Verpflichtete zum Dauerschuldner werde. Dies könne wegen des stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung leicht der Fall sein.
Hinweis
Das OLG Saarbrücken schloss sich mit dieser Entscheidung der in Literatur und Rechtsprechung einhelligen Meinung an, dass die Anordnung von Einzahlungen auch mit Raten nur nach Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen erfolgen kann.
Die Begründung durch Beitragszahlungen nach § 3b VAHRG kommt nur noch in Betracht für erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 begonnen wurden und spätestens bis zum 31.8.2010 mit einer Entscheidung des FamG abgeschlossen worden sind, da nach diesem Stichtag das neue Recht auf diese Verfahren Anwendung findet.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.09.2009, 6 UF 60/09