Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beitragszahlung bei Gestattung von Ratenzahlungen bei niedrigem Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gestattung der Ratenzahlung aus einem niedrigen Einkommen ist regelmäßig unzumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Raten nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete wegen des - nach Auslaufen des diesbezüglichen Dreimonatsprivilegs des § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI - stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dauerschuldner würde.
Normenkette
BGB § 1587b; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen 54 F 93/08 S) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21.4.2009 - 54 F 93/08 S - in Ziff. 2. der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ZZZ der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 198,26 EUR, bezogen auf den 31.5.2008, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Ferner werden vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. ZZZ der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland weitere Rentenanwartschaften von monatlich 49,70 EUR, bezogen auf den 31.5.2008, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe
I. Die Parteien, beide Deutsche, haben am 10.9.1993 die Ehe miteinander geschlossen. Am 19.6.2008 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt.
Während der Ehezeit (1.9.1993 bis 31.5.2008; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben; der Antragsteller auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf Betriebsrente bei der YYY Versicherung AG und auf Leistungen aus Rentenversicherung bei der H.-G. ...versicherung AG, die Antragsgegnerin auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland.
Mit Scheidungsverbundurteil vom 21.4.2009, das in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1.) und - in Ziff. 2. - den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils bezogen auf den 31.5.2008 - von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 198,26 EUR sowie weitere 49,70 EUR übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat. Es hat ferner dem Antragsteller aufgegeben, für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 39,13 EUR, bezogen auf den 31.5.2008, durch Beitragszahlung i.H.v. 8.917,21 EUR zu begründen, die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet und dem Antragsteller nachgelassen, die Beitragszahlung in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu leisten. Die Beitragsentrichtung sei zumutbar, weil der Antragsteller ein regelmäßiges Einkommen beziehe, welches die Beitragsanordnung erlaube. Auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen des Antragstellers sei bei einem regelmäßigen Monatseinkommen von 3.134,28 EUR eine Beitragsentrichtung in monatlichen Raten à 100 EUR zumutbar und billig.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit dieser beanstandet er zum einen, dass das Familiengericht seiner Anregung nicht nachgekommen sei, die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen und bis zum 1.9.2009 auszusetzen, um sodann gemäß dem nach der Übergangsvorschrift zum Versorgungsausgleichsgesetz geltenden Recht die "Realteilung" der Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung durchzuführen, was die Härte einer Ausgleichszahlung vermieden hätte. Zum anderen sei ihm die vom Familiengericht auferlegte Beitragszahlung nicht zumutbar, insbesondere sei es in sich widersprüchlich, dass das Familiengericht ihm einerseits Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, andererseits in der Folgesache Versorgungsausgleich eine ratenweise Beitragszahlung aufgegeben habe.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidun...