Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Unzumutbarkeit der Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gestattung der Ratenzahlung aus einem niedrigen Einkommen ist regelmäßig unzumutbar.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; ZPO §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 6, § 621e Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Urteil vom 10.07.2009; Aktenzeichen 16 F 13/08 S) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. II. des Urteils des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 10.7.2009 - 16 F 13/08 S - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die am XX. Mai 1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder (L., geboren am XX. Mai 1985, R., geboren am XX. Mai 1988) hervorgegangen sind, wurde auf den der Antragsgegnerin am 11.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 10.7.2009 geschieden (Ziff. I). Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 10.11.2009 rechtskräftig (Bl. 49 d.A.). Ferner hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es vom Versicherungskonto Nr. [Vers.-Nr. ...7] des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf das Versicherungskonto Nr. [Vers.-Nr. ...2] der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Saarland, Rentenanwartschaften von monatlich 429,08 EUR, bezogen auf den 31.1.2008, übertragen hat, zusätzlich im Wege des erweiterten Splittings vom Versicherungskonto Nr. [Vers.-Nr. ...7] des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf das Versicherungskonto Nr. [Vers.-Nr. ...2] der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Saarland, Rentenanwartschaften von monatlich 49,70 EUR, bezogen auf den 31.1.2008, übertragen hat, und bezüglich eines Ausgleichsbetrages von 261,42 EUR monatlich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat (Ziff. II).
Hiergegen richtet sich das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragsgegnerin.
Der Sach- und Streitstand in der Folgesache Versorgungsausgleich stellt sich wie folgt dar:
Die Parteien schlossen am 5.9.2007 eine privatschriftliche Trennungs- und Scheidungsvereinbarung nebst Hausratsauseinandersetzung (Bl. 4 ff. d.A.) und am 2.10.2007 gemäß Urkunde des Notars H. P., [Ort] (UR-Nr. XXXX/2007) einen notariellen Trennungs- und Auseinandersetzungsvertrag (Bl. 8 ff. d.A.) zwecks Regelung der Vermögensauseinandersetzung und Gütertrennung. Gemäß diesen Vereinbarungen übertrug der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil an dem ehegemeinsamen unbelasteten Hausanwesen auf die Antragsgegnerin und es erfolgte eine hälftige Teilung der gemeinsamen Geldanlagen, die sich auf einen Betrag von 55.690,39 EUR beliefen (Ziff. 1. und 2. der Vereinbarung vom 5.9.2007, Bl. 4 ff. d.A., Bl. 80d. BA 16 F 13/08 VA). Der hälftige Verkehrswert des Hausanwesens wurde in dem notariellen Vertrag mit einem Betrag i.H.v. 125.000 EUR ausgewiesen (Bl. 12 d.A.). Hinsichtlich der von dem Antragsteller am 12.12.2003 gegründeten Firma 3. S. GmbH, für deren Zwecke der Antragsteller im Jahre 2006 einen Betrag von dem gemeinsamen Konto der Parteien i.H.v. 110.000 EUR - hiervon 70.000 EUR als Darlehen für die Firma und 40.000 EUR zur Bestreitung der Haushaltsführung während eines Zeitraums von sechs Monaten - entnommen hatte, bestimmten die Parteien, dass das Unternehmen im alleinigen Eigentum des Antragstellers verbleibt und jeder Ehegatte seine Girokonten behält (Ziff. 3. der Vereinbarung vom 5.9.2007, Bl. 4 ff. d.A.). Mit diesen in Ziff. 1. bis 3. der Vereinbarung vom 5.9.2007 getroffenen Regelungen sollten alle Zugewinnausgleichsansprüche sowie sonstigen eventuellen Zahlungsansprüche der Parteien gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt sein (Ziff. 4. der Vereinbarung vom 5.9.2007). Unter Ziff. 10. der Vereinbarung vom 5.9.2007 war bestimmt, dass der Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden soll (Bl. 4 ff/, 6d. A).
Der Antragsteller bezieht ein Gehalt als Geschäftführer der Firma 3. S. GmbH i.H.v. monatlich 4.000 EUR brutto, was einem Nettoeinkommen i.H.v. 2.976,86 EUR entspricht (Bl. 93d. BA. 16 F 13/08 VA, Bl. 106 d.A.). Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 5.9.2007 zahlte er zunächst an die Antragsgegnerin einen für die Dauer von drei Jahren befristeten monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.000 EUR, an den Sohn L. 184,26 EUR und an die Tochter R. 307 EUR. Derzeit zahlt er monatlichen Unterhalt an die Antragsgegnerin i.H.v. 500 EUR (seit August 2009), an R. 84 EUR (seit November, bis Oktober 2009 144 EUR) sowie die Krankenversicherung für L. i.H.v. 68 EUR.
Der Antragsteller hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ehezeitbezogene (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 1030,21 ...