(1) 1Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. 3In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

 

(2) 1Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. 2Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.

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