Beim Flugplatzbau und -ausbau kommt dem Schutz der Nachbarschaft vor Fluglärm eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb ist dieser Gesichtspunkt sowohl als Genehmigungsvoraussetzung bei der sog. isolierten luftrechtlichen Genehmigung (§ 6 Abs. 2 LuftVG) als auch als Auflage im Planfeststellungsbeschluss (§ 9 Abs. 2 LuftVG) normiert. Dabei ist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung besondere Rücksicht zu nehmen.

Aktiver und passiver Lärmschutz

Schutz vor Fluglärm kann durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes verwirklicht werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen setzen an der Lärmquelle, also am Flugplatz an, passive Lärmschutzmaßnahmen beim Lärmbetroffenen und dessen Wohngrundstück.

Beispiele

Aktive Lärmschutzmaßnahmen betreffen etwa die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder Regelungen über das Starten und Landen auf dem Flugplatz. Dazu zählen auch Flugbetriebsregelungen, wie etwa die Festsetzung von Nachtflugbeschränkungen für die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Allerdings haben die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines absoluten Nachtflugverbots während dieser Zeit.[1] Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für einen internationalen Großflughafen für das Wochenende und für Feiertage keine zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen vorsieht.[2]

Als passive Lärmschutzmaßnahmen kommen etwa der Einbau von Schallschutzfenstern, die Verstärkung der Schalldämmung für im Dachgeschoss gelegene Wohn- und Schlafräume oder der Einbau schalldämmender Türen in Betracht.

Kein Vorrang

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besteht kein genereller Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen gegenüber passiven Lärmschutzmaßnahmen.[3] Es liegt vielmehr im planerischen Ermessen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde, ob sie etwa nächtliche Betriebsbeschränkungen verfügt oder ob sie den Flugplatzbetreiber zu Maßnahmen des passiven Lärmschutzes verpflichtet und die lärmbetroffenen Nachbarn ergänzend auf einen Entschädigungsanspruch für nicht realisierbare passive Lärmschutzmaßnahmen verweist.

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