Kurzbeschreibung

Die Schutzanordnungen können sich insbes. darauf beziehen, dass der Antragsgegner es unterlässt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich im best. Umkreis von deren Wohnung aufzuhalten, andere Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält, sowie Verbindung zu ihr aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen.

Einstweilige Anordnung für Schutzanordnung in Fällen häuslicher Gewalt

An das

Amtsgericht …

- Familiengericht -

Per beA

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Gewaltschutzes
 

der …

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: …

gegen

den …

– Antragsgegner -.

Namens und im Auftrag der Antragstellerin wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG i. V. m. § 214 FamFG – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – anzuordnen:

  1. Dem Antragsgegner wird verboten:

    • die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzten oder sonst körperlich zu misshandeln;
    • sich in einem Umkreis von 30 Metern der Wohnung der Antragstellerin (Angabe der Anschrift) zu nähern;
    • sich der Antragstellerin selbst in einem Umkreis von 30 Metern zu nähern;
    • Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;
    • Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

    Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

  2. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen mit der Antragstellerin kommen, hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von mindestens 30 Metern herzustellen.

  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gem. Ziffern 1 und 2 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  4. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.

  5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Begründung:

… (Anm.: Die Statustatsachen der Verfahrensbeteiligten sind anzugeben.)

Seit dem … ist die Antragstellerin massiven Übergriffen durch den Antragsgegner ausgesetzt.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgefallen:

(Anm: Hier muss das Geschehen umfassend und detailliert geschildert werden. Es ist darzulegen, welche konkrete häusliche Gewalt an der Antragstellerin verübt wurde, ob Wiederholungsgefahr besteht und woraus sich diese ergibt:

  • Wann ist was wo passiert?
  • Wer war anwesend (Name und Adressen von Zeugen)?
  • Schilderung von Art und Umfang der Verletzungen.
  • Name und Anschrift des Arztes; Vorlage von Attesten.
  • Wurde die Polizei eingeschaltet?
  • Bei welcher Polizeidienststelle wurde Anzeige erstattet? Geschäftszeichen?
  • Evtl. Aktenzeichen eines Strafverfahrens.
  • Wann gab es bereits vorher Misshandlungen und welche Verletzungen wurden dabei zugefügt?
  • Gab es schon vorher einen Polizeieinsatz/eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren?
  • Ist der Antragsgegner vorbestraft?
  • Ist der Antragsgegner im Besitz einer Waffe?)

Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt nachgestellt hat. Der Antragsgegner hat Kenntnis darüber, dass die Antragstellerin dies ablehnt. Sie hat ausdrücklich erklärt, dass …

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da weitere Verletzungen/Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner zu befürchten sind.

So hat der Antragsgegner am … damit gedroht, dass …

Zur Glaubhaftmachung des oben geschilderten Sachverhalts bezieht sich die Antragstellerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom …, das ärztliche Attest des/der … vom …, die Strafanzeige bei der Polizei vom …, Geschäftszeichen …, …

Aufgrund des geschilderten Verhaltens und der Äußerungen des Antragsgegners besteht die Gefahr, dass dieser die Antragstellerin und/oder die Kinder erneut physisch und psychisch verletzen wird.

Angesichts der Hartnäckigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners ist neben den beantragten Unterlassungsverpflichtungen auch die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen und gleichzeitig wegen der drohenden Tätlichkeiten die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung und Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Antragsgegner für zulässig zu erklären.

(elektronisch signiert)

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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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