Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Schutzschrift des Arbeitnehmers gegen zu erwartende einstweilige Verfügung des Arbeitgebers wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot.

Grundsätze

Ist ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu erwarten, sollte der mögliche Antragsgegner eine Schutzschrift beim zuständigen Arbeitsgericht hinterlegen. Sie sollte möglichst bei den Geschäftsstellen aller in Betracht kommenden Kammern hinterlegt werden. Der Schwerpunkt der Argumentation in der Schutzschrift soll darin liegen, dass zum einen keine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben ist, und zum anderen, dass eine Anhörung in mündlicher Verhandlung zwingend geboten ist. Die Parteien einer derartigen Schutzschrift werden als "möglicher Antragsteller" und "möglicher Antragsgegner" bezeichnet.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Schutzschrift als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Schutzschrift des Arbeitnehmers

An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

Schutzschrift

In Sachen

der Firma …

- mögliche Antragstellerin, im Folgenden als "Antragstellerin" bezeichnet -

gegen

...

- mögliche/r Antragsgegner/in, im Folgenden als "Antragsgegner/in" bezeichnet -

Verfahrensbevollmächtigter: ...

wegen Abwehr eines Antrags der möglichen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

wird namens und in Vollmacht des möglichen Antragsgegners/der möglichen Antragsgegnerin beantragt,

den zu erwartenden Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin bis zum … eine Tätigkeit bei der Firma ... zu untersagen, zurückzuweisen,

hilfsweise,

über den Antrag nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Begründung:

Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin ist seit dem … bei der Antragstellerin als ... beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde eine ordentliche Kündigungsfrist von ... vereinbart. Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom … fristlos gekündigt und sodann eine Tätigkeit bei der Firma ... aufgenommen. Dieses Unternehmen steht in einem Konkurrenzverhältnis zur Antragstellerin. Die Antragstellerin wird voraussichtlich versuchen, dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin diese Tätigkeit mittels einer einstweiligen Verfügung zu untersagen.

Ein solcher Antrag wäre unbegründet.

Die fristlose Kündigung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin ist wirksam. Die Antragstellerin befindet sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dies hatte zur Folge, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt von ... EUR brutto in den vergangenen Jahren nur schleppend, teilweise gar nicht gezahlt wurde.

...

Glaubhaftmachung: Vorlage der Bankauszüge, in Ablichtung als Anlage B 1 anbei,
  Vorlage der Gehaltsabrechnungen, in Ablichtung als Anlagenkonvolut B2 anbei
  eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners/der Antragsgegnerin, als Anlage B 3 anbei.

Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin hat mehrfach auf eine pünktliche Zahlung seines/ihres Entgeltes gedrungen und die Antragstellerin zur Zahlung überhaupt und auch zur pünktlichen Zahlung gemahnt. Zuletzt wurde mit Schreiben vom … mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung gedroht, wenn die ausstehenden Gehaltsforderungen nicht bis zum … vollständig erfüllt würden. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerseite nicht nachgekommen, so dass die darauf gestützte fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Glaubhaftmachung: Vorlage der Schreiben, in Ablichtung als Anlagen B 4 ff. anbei.

Zwischen den Parteien wurde auch kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, so dass der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner/ihrer Berufsfreiheit berechtigt ist, auch eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen auszuüben.

...

Sollte das Gericht den vorstehenden Sachvortrag als nicht ausreichend erachten, so wird für den Fall, dass ein Verfügungsantrag eingeht, um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.

Auf keinen Fall sollte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Ausübung der Tätigkeit für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin von erheblicher Bedeutung ist.

(elektronisch signiert)
............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
 
 

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?