Leitsatz

Die Vaterschaft des Klägers war durch gerichtliches Urteil im Statusverfahren festgestellt worden. Das Kind galt zunächst als ehelich. Der Ehemann der Kindesmutter hatte erfolgreich Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben. Hierdurch wurde der Weg frei für die gerichtliche Feststellung des Klägers als Vater des Kindes.

Der Kläger vertrat die Auffassung, das Urteil, mit dem der Anfechtungsklage des Ehemannes stattgegeben worden war, beruhe auf einem Prozessbetrug und einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu seinem Nachteil. Der Ehemann habe durch mutwillig unwahre Angaben zu dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung die Anfechtung erschlichen. Ohne den Prozessbetrug wäre mit einer Abweisung der Anfechtungsklage zu rechnen gewesen. Demzufolge hätte er - der Kläger - nicht als Vater des Kindes festgestellt werden können, so dass der Ehemann ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Kläger hat in einem Verfahren vor dem FamG beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 3.070,85 EUR nebst Zinsen an ihn zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte ihm allen gegenwärtigen und zukünftigen Schaden aus der unrichtigen und wahrheitswidrigen Darstellung des Zeitpunktes zur Kenntnis der fehlenden Vaterschaft zu ersetzen habe.

Das mit der Klage angerufene LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung des Beklagten für begründet. Dem Kläger stehe bereits aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren diene nicht dem Schutz des nichtehelichen Vaters, so dass sich der Kläger nicht auf einen behaupteten unwahren Tatsachenvortrag des jetzigen Beklagten in jenem Verfahren berufen könne.

Aus § 1599 Abs. 1 BGB ergebe sich, dass niemand gerichtlich oder außergerichtlich die mit der Geburt zunächst eingetretene eheliche Abstammung des Kindes vom Ehemann in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung mit deren Folgen berufen dürfe (Seidel in MünchKomm/GBG, 4. Aufl., § 1592 Rz. 46). Dieses Verbot diene dem Wohl des Kindes und dem Familienfrieden. Es bezwecke jedoch nicht den Schutz des möglichen außerehelichen Vaters (BGH v. 10.10.1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275 [278] = MDR 1985, 129; Seidel in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1592 Rz. 46). Ihn träfen nur die Auswirkungen des ergehenden Gestaltungsurteils im Ehelichkeitsanfechtungsprozess mit der Folge der Möglichkeit, ihn fortan als nichtehelichen Vater in Anspruch zu nehmen. Über seine Rechtsstellung als Vater und die sich daraus ergebende Unterhaltspflicht befände das Urteil im Anfechtungsprozess nicht.

 

Hinweis

Besteht eine rechtliche Vaterschaft i.S.v. § 1592 BGB, bleibt diese für und gegen alle wirksam. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob der Mann, der als rechtlicher Vater des Kindes gilt, auch dessen biologischer Vater ist. Die rechtliche Vaterschaft kann nur unter den Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 1600 ff. BGB korrigiert werden. Eine Vaterschaft, die auf einer bestehende Ehe oder einer Anerkennung beruht, kann nach § 1599 Abs. 1 BGB ausschließlich im Wege einer Anfechtung beseitigt werden. Bei einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft gibt es nur die Möglichkeit einer Restitutionsklage.

Der biologische Vater hat nur unter den engen Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, eine bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Urteil vom 15.03.2006, 4 U 159/05

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