2.4.2.1 Erinnerung
Rz. 15
Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Das gilt auch für die in der Kostenentscheidung festgelegte Quote der Kostentragungspflicht.
Die Erinnerung bedarf zwar grundsätzlich keiner Begründung, jedoch sind doch an den Inhalt gewisse Mindestanforderungen zu stellen. So muss aus ihr das konkrete Rechtsschutzziel erkennbar sein. Anderenfalls ist sie unzulässig.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist im Gegensatz zur Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren unbefristet. Da sie zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten eingelegt werden kann, besteht insoweit auch kein Vertretungszwang vor dem BFH.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Sie hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch kann der Vorsitzende des Gerichts auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung anordnen. Aber auch hier gilt, dass die erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht gegen die zugrunde liegende Kostenentscheidung.
Die Erinnerung ist gerichtsgebühren-, jedoch nicht insgesamt kostenfrei, sodass die dem Gericht entstandenen Auslagen von den Beteiligten zu tragen sind. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
2.4.2.2 Beschwerde
Rz. 16
War ursprünglich gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG die Beschwerde gegeben, so ist diese durch Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG seit 1975 ausgeschlossen. Das FGOÄndG v. 21.12.1992 hat diese Einschränkung des Rechtsschutzes beibehalten, sodass nach wie vor ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss nicht möglich ist. Daran ändert auch die Neufassung des § 66 GKG nichts. Wenn der BFH über eine Erinnerung entscheidet, dann nur über die, die bei ihm angebracht worden ist.
Die früher gegen unanfechtbare Beschlüsse statthafte außerordentliche Beschwerde, die dann erhoben werden konnte, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, die einen eklatanten Verstoß gegen geltendes Recht darstellt, ist nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 nicht mehr möglich. Dieser Auffassung hat sich zunächst auch der BFH für das finanzgerichtliche Verfahren angeschlossen, zumal nach § 155 FGO die Bestimmungen über das Verfahren der ZPO sinngemäß anzuwenden sind. Neuere Entscheidungen des BFH relativieren diesen Standpunkt aber.
Der Rechtsuchende ist damit nicht rechtlos; seinen Belangen kann im Rahmen der FGO mit der Gegenvorstellung Rechnung getragen werden. Die Gegenvorstellung ist gegenüber dem Gericht zu erheben, das die fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Voraussetzung ist aber, dass mit der Gegenvorstellung eine außergewöhnlich eklatante Verletzung des geltenden Rechts gerügt wird, z. B. Verfahrensverletzungen, die das Gegenteil der mit dem Gesetz beabsichtigten Regelung zur Folge haben. Die Gegenvorstellung ist trotz ihres nicht förmlichen Charakters nicht zeitlich beschränkt, sondern nur innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO i. V. m. § 155 Abs. 1 FGO statthaft.
Zuständig für eine Entscheidung über die (als außerordentliche Beschwerde bezeichnete) Gegenvorstellung ist jedoch nicht der BFH, sondern das FG, an das die Beschwerde zur Entscheidung zurückzugeben ist. Zu beachten ist, dass der vor dem BFH geltende Vertretungszwang auch für die Gegenvorstellung gilt.
Grundsätzlich ist das Verfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Das gilt nicht für nach § 128 Abs. 4 FGO unstatthafte Beschwerden.