Rz. 139
Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit der eingereichten Nachlassauflistung. Kommt es hierbei zu keinen Beanstandungen, wird die Nachlassauflistung sodann einregistriert und bei Skatteverket als Kopie verwahrt und hierdurch zu einem jedermann zugänglichen "öffentlichen Dokument". In der Praxis ist der behördliche Registrierungsvermerk sehr wichtig, da dieser für Dritte (z.B. Banken) ein Nachweis dafür ist, dass der Nachlass einer Person Gegenstand einer Nachlassabwicklung ist/war, bei der alle nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachlassbeteiligten involviert waren.
Rz. 140
Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, kann die Steuerbehörde Bußgelder auferlegen und jemanden mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beauftragen (ÄB Kap. 20 § 9).
Rz. 141
Ist der Nachlass vermögensarm, genügt anstatt der Errichtung einer Nachlassaufstellung (bouppteckning), dass über die Sozialbehörde bei der Steuerbehörde eine Nachlassanmeldung (dödsboanmälan) getätigt wird (ÄB 20:8a).
Rz. 142
In dem Nachlassverzeichnis (bouppteckning) sind das Datum der Errichtung und alle am Nachlass Beteiligten aufzuführen. Das Vermögen und die Schulden sind detailliert auf den Todestag zu verzeichnen. Zur Aufstellung des Nachlassverzeichnisses sind zwei Vertrauenspersonen/Verrichtungsgehilfen (bouppteckningsförättare) hinzuzuziehen (ÄB 20:2, Abs. 1). Ist ein Nachlassverwalter bestellt, so darf dieser nicht zugleich auch als Verrichtungsgehilfe agieren. Die Nachlassbeteiligten sind zum Termin der Nachlassaufstellung zu laden. Ist ein Nachlassbeteiligter nicht erschienen, ist seine ordnungsgemäße Ladung nachzuweisen.
Rz. 143
Gemäß ÄB Kap. 20 § 3a sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen:
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Vollständiger Name und (soweit vorhanden) die schwedische Personen- oder Zuordnungsnummer gemäß dem Gesetz 1991:481 über die Bevölkerungsbuchführung, |
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der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (hemvist), |
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Todestag, |
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Personenstand, |
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Eheverträge und |
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Grundstücksbesitz. |
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Soweit der Erblasser verheiratet war, ist regelmäßig auch der Name des längstlebenden Ehegatten in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sowie dessen Vermögenswerte gesondert auszuweisen. |
Rz. 144
Des Weiteren sind im Nachlassverzeichnis zu vermerken:
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die Existenz von Lebensversicherungen, Beiträge zu individuellen Pensionssparkassen nach dem Gesetz 1993:931; |
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Namen und Anschriften der Nachlassbeteiligten, bei Minderjährigen das Geburtsdatum; |
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bei gesetzlichen Erben die Verwandtschaft mit dem Verstorbenen; dies auch, wenn ein Erbe von der Nachlassbeteiligung ausgeschlossen ist; |
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ist ein Ehegatte vorhanden, ist für die Abkömmlinge anzugeben, ob sie auch Abkömmlinge des Ehegatten sind; |
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die Personen, die bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses anwesend waren. |
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die Person, die die Angaben zum Nachlass gemacht hat (bouppgivare), welche gemäß einer Verwaltungsanweisung von Skatteverket bei der Verrichtung des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein hat. |
Rz. 145
Die Angaben im Nachlassverzeichnis müssen von der Person, die die Angaben zum Nachlass macht (bouppgivare), auf Ehre und Gewissen versichert werden. Unter Umständen, d.h. wenn eine Klage auf Beeidigung der Angaben anhängig gemacht wurde, sind sie zu beeiden (ÄB 20:6, Abs. 2). Die als Vertrauenspersonen/Verrichtungsgehilfen herangezogenen Personen (bouppteckningsförrättare) sollen bezeugen, dass alles richtig aufgezeichnet ist und alles Vermögen nach bestem Verstand bewertet wurde (ÄB 20:6, Abs. 3). Sind die Angaben unvollständig, kann die Steuerbehörde Nachbesserungen verlangen und diese gegebenenfalls auch durch Geldbußen erzwingen (ÄB 20:9). Werden nach erfolgter Errichtung des Nachlassverzeichnisses weitere Werte oder Schulden entdeckt, soll binnen eines Monats ein Zusatznachlassverzeichnis erstellt werden (ÄB Kap. 20 § 10).
Rz. 146
Früher, d.h. vor Abschaffung der Erbschaftsteuer zum Jahreswechsel 2004/2005, bildete das Nachlassverzeichnis die Grundlage für die Ausrechnung der Erbschaftsteuer. Diese Funktion hat das Nachlassverzeichnis nun nicht mehr.