Rz. 193
Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht anzuwenden ist (z.B. wenn ein in Schweden versterbender deutscher Staatsangehöriger in seinem Testament verfügt hat, dass deutsches Erbrecht Anwendung finden soll), so erfolgen die Feststellung, was zum Nachlass gehört (boutredning), die Verteilung des ehelichen Gutes (bodelning) und eine Nachlassverteilung (arvskifte) nach einheimischen schwedischen Verfahrensvorschriften. Dies gilt auch für das zum Nachlass gehörende Eigentum im Ausland.
Rz. 194
Das schwedische Recht geht von dem Grundsatz der Nachlasseinheit aus. Auch für Grundvermögen ist nunmehr der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts/Wohnort (hemvist) des Erblassers maßgebend.
Rz. 195
Hat eine Person Eigentum in Schweden hinterlassen, ist jedoch ein schwedisches Gericht oder eine andere Behörde nicht sachlich zuständig, in Nachlasssachen Entscheidungen zu treffen, so hat die Sozialbehörde (socialnämnden), soweit dies erforderlich ist, sich diesem Eigentum anzunehmen und die notwendigen einstweiligen Maßnahmen zu treffen. Derjenige, der solches Eigentum im Besitz hat oder diesem am nächsten steht, soll dies der Sozialbehörde anzeigen, welche solches Eigentum demjenigen zu übergeben hat, der berechtigt ist, dieses entgegenzunehmen. Ist eine solche Übergabe nicht möglich, soll die Sozialbehörde dies dem zuständigen Gericht anzeigen, das dann gegebenenfalls einen besonderen Nachlassverwalter einsetzt. Handelt es sich hierbei jedoch um Vermögen von geringem Wert, so kann die Anzeige gegenüber dem Gericht unterbleiben und die Aushändigung an einen Nahestehenden oder aber an die behördliche Auslandsvertretung des Verstorbenen erfolgen (Kap. 2 § 5 Gesetz 2015:417).
Rz. 196
Bei einer Nachlassabwicklung oder Nachlassverteilung, die in Schweden durchgeführt wird, ist, wenn materielles schwedisches Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist, zu berücksichtigen, was ein Nachlassgläubiger, ein Erbe oder ein Testamentsnehmer bei der entsprechenden Nachlassabwicklung des Verstorbenen in einem anderen Staat erhalten hat (Kap. 2 § 6 Gesetz 2015:417).
Rz. 197
Sofern hinsichtlich eines Nachlasses nach einer Person, die nicht den letzten Wohnsitz in Schweden hatte, das Nachlassverfahren in Schweden nach materiellem schwedischen Recht zu erfolgen hat und das Eigentum des Erblassers zur Verwaltung an einen Nachlassverwalter abzutreten ist, so darf der zu verordnende Nachlassverwalter nicht selbst Nachlassbeteiligter (dödsbodelägare) sein und auch nicht in sonstiger Weise von der Nachlassabwicklung abhängig sein (besonderer Nachlassverwalter). Ein solcher besonderer Nachlassverwalter ist auch einzusetzen, wenn ein Nachlass in Schweden abzuwickeln ist und nach nationalem schwedischen Recht ein Nachlassverwalter einzusetzen ist, obwohl ausländisches Recht im Übrigen auf den Nachlass anzuwenden ist und soweit sich nicht ein anderes zwingend aus den Vorschriften der EuErbVO ergibt (Kap. 2 § 2 Gesetz 2015:417).
Rz. 198
Inhaber von Rechten im Zusammenhang mit einem Erbfall, also Erben, Vermächtnisnehmer, aber auch Gläubiger des Verstorbenen, die nicht die schwedische Staatsangehörigkeit und auch keinen Wohnsitz in Schweden haben, werden in Schweden im Prinzip schwedischen Staatsangehörigen oder Personen, die in Schweden ihren Wohnsitz haben, gleichgestellt.
Rz. 199
Die schwedische Regierung ist per Gesetz ermächtigt, das Recht von ausländischen Staatsangehörigen, die in Schweden durch Gesetz oder Testament erben, einzuschränken, wenn schwedische Staatsangehörige im sogenannten Heimatland des Erblassers in erbrechtlicher Hinsicht diskriminiert werden. Eine solche Einschränkung ist bisher jedoch nicht erfolgt, auch nicht gegenüber Staaten, die den Erwerb von Grundeigentum im eigenen Land an die eigene Staatsangehörigkeit knüpfen.
Rz. 200
Die internationale Zuständigkeit von schwedischen Gerichten in Nachlassangelegenheiten bestimmt sich nunmehr vorrangig nach den Vorgaben der EuErbVO, wobei die schwedischen ergänzenden Rechtsvorschriften des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen zu berücksichtigen sind.
Es gilt hierbei der Grundsatz, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 ff. EuErbVO).
Rz. 201
In Bezug auf die nordischen Staaten, zwischen denen die Nordische Erbrechtskonvention weiterhin anwendbar bleibt, richtet sich sowohl die Nachlassfeststellung (boutredning), die erbrechtliche Güterteilung (bodelning) als auch die Erbauseinandersetzung (arvskifte) regelmäßig nach dem Recht des Staates, in dem der nordische Erblasse...