Rz. 147
Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt.
Rz. 148
Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerkschaften bzw. deren lokale Unterorganisationen einen Einblick in das Unternehmen erhalten und auf allen Ebenen der Unternehmensführung mitwirken können. Das Gesetz gibt den Arbeitnehmern jedoch keine direkten Mitbestimmungsrechte. Nur indirekt erhalten die Arbeitnehmerorganisationen die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit den Arbeitgebern und ggf. durch Arbeitskampfmaßnahmen Mitbestimmungsrechte auszuüben. Die nähere Regelung der Mitbestimmungsbefugnisse überlässt das Gesetz dagegen den zwischen den Tarifparteien abzuschließenden Tarifverträgen. Durch die zwingenden Bestimmungen des MBL über die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte wird nur die Mindesteinflussnahme der Arbeitnehmer gewährleistet. Das Gesetz kann also grundsätzlich die einzige Regelung sein; es wird jedoch oft durch Tarifverträge ergänzt.
Rz. 149
Das MBL findet bereits dann Anwendung, wenn die Aktiengesellschaft auch nur einen Arbeitnehmer hat. Die einzelnen Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte können hier nicht dargestellt werden. Es sei jedoch angemerkt, dass den Arbeitnehmerorganisationen u.a. in der Regel keine Informations- und Verhandlungsrechte zustehen, wenn eine Aktiengesellschaft als Ganzes durch eine Übertragung der Aktien oder einzelner Aktienposten veräußert werden soll, es sei denn, im Zusammenhang mit der Transaktion werden auch andere, wichtigere Betriebs- oder Unternehmensveränderungen beschlossen. Wird dagegen das Vermögen der Gesellschaft als Ganzes oder werden Betriebsteile veräußert, sind die Arbeitnehmervertreter in den lokalen Gewerkschaftsorganisationen (sofern vorhanden) bzw. auf zentraler Gewerkschaftsebene zu informieren und es müssen mit ihnen Verhandlungen aufgenommen und abgeschlossen werden, bevor der entsprechende Entschluss gefasst wird. Zu einer Einigung braucht man jedoch nicht zu kommen. Zu beachten ist, dass auch Aktiengesellschaften, die selbst nicht tarifvertragsgebunden sind, die Mitbestimmung nach dem MBL zu beachten haben, u.a. wenn Arbeitnehmer betroffen sind, die Mitglieder einer Gewerkschaft sind. Bei Verstößen gegen das MBL (z.B. unterlassene oder verspätete Einleitung von Verhandlungen) entsteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber allen betroffenen Gewerkschaften.
Rz. 150
Für die Aktiengesellschaft ist das Gesetz über die Vertretung von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft in Verwaltungsräten von besonderer Bedeutung. Nachdem Anfang der 70er Jahre die Arbeitnehmerorganisationen in den Tarifverhandlungen ergebnislos versucht hatten, eine Mitbestimmung auf der obersten Leitungsebene der Unternehmen zu erreichen, griff der Gesetzgeber ein und schuf nach deutschem Muster eine Mitbestimmung für Arbeitnehmervertreter in den Verwaltungsräten privater Kapitalgesellschaften. Wie der Gesetzesname schon sagt, sind diese Regelungen nicht auf Aktiengesellschaften im Staatsbesitz anwendbar. Das Gesetz wurde mehrere Male reformiert und gilt jetzt in einer Fassung von 1987. Es findet Anwendung auf Aktiengesellschaften, Banken und Genossenschaften, die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 Arbeitnehmer haben. In diesem Fall haben die Gewerkschaften, die mit der Gesellschaft in einem Tarifvertragsverhältnis stehen, durch ihre örtlichen Unterorganisationen (fackklubb) das Recht, zwei Mitglieder des Verwaltungsrates sowie zwei stellvertretende Mitglieder zu bestimmen. Die Gewerkschaften müssen dieses Recht geltend machen, damit es zu einer Vertretung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat kommt. Wohlgemerkt wählen nicht die Arbeitnehmer eines Unternehmens ihre Repräsentanten in der Unternehmensführung, sondern diese werden von den Gewerkschaften bestimmt. Bei nicht tarifgebundenen Gesellschaften gibt es somit keine Arbeitnehmermitbestimmung im Verwaltungsrat.
Rz. 151
Der Arbeitnehmervertreter soll aus dem Kreis der Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens gewählt werden, es kann aber auch ein Außenstehender bestimmt werden. Dabei muss man jedoch bedenken, dass der Organisationsgrad der schwedischen Arbeitnehmerschaft von jeher sehr hoch ist. Daher konnte aufgrund der gesetzlichen Regelung in den meisten Industrieunternehmen je ein Verwaltungsratsmitglied aus den Reihen der Arbeiter und eines aus den Reihen der Angestellten bestimmt werden. In Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und verschiedenen Geschäftsfeldern können sogar drei Arbeitnehmervertreter (und drei Stellvertreter) gewählt werden. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter darf jedoch in keinem Fall die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder der Unternehmerseite überschreiten. Wenn der Verwaltungsrat nur ein Mitglied hat, darf folglich z.B. nur ein Arb...