Rz. 168

Juristische Personen mit Sitz in Schweden sind dort uneingeschränkt steuerpflichtig.[205] Sie müssen grundsätzlich in Schweden alle Einkünfte versteuern, auch wenn diese im Ausland erzielt worden sind.[206] Dagegen sind ausländische juristische Personen in Schweden nur beschränkt steuerpflichtig.[207] Sie müssen nur diejenigen Einkünfte in Schweden versteuern, die eine besondere Anknüpfung zu Schweden aufweisen. Dies ist vor allem der Fall bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in Schweden (d.h. Einkünften aus einer in Schweden belegenen Betriebsstätte), Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung von schwedischem Grundbesitz sowie Einkünften aus Veräußerungsgewinnen durch den Verkauf von schwedischen Betriebsstätten oder Grundstücken. Eine solche besondere Anknüpfung kann sich auch daraus ergeben, dass ausländische juristische Personen eine Anknüpfung an in Schweden wohnhafte natürliche Personen haben, woraus geschlossen wird, dass das Unternehmen in Schweden betrieben wird.

 

Rz. 169

Wenn in Schweden wohnhafte natürliche Personen versuchen, sich durch die Gründung ausländischer Gesellschaften dem Zugriff des schwedischen Staates auf bestimmte Einkünfte zu entziehen, gibt es besondere Umgehungstatbestände, die die Besteuerung der Einkünfte bestimmter ausländischer juristischer Personen bei ihren in Schweden wohnhaften Gesellschaftern ermöglichen. Die in Schweden wohnhaften Gesellschafter sind danach für die Einkünfte der ausländischen juristischen Person in Schweden steuerpflichtig.

[205] Kap. 6 § 3 IL.
[206] Kap. 6 § 4 IL.
[207] Kap. 6 § 7 IL.

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