Rz. 61
Eine in der Praxis selten vorkommende Herabsetzung des Aktienkapitals (minskning av aktiekapitalet) kann nach Kap. 20 ABL nur zu folgenden Zwecken in Frage kommen:
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Deckung eines Verlustes, soweit der Verlust nicht durch das sog. freie Eigenkapital gedeckt werden kann; |
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Einstellung des gewonnenen Kapitals in die von der Hauptversammlung beschlossenen Rücklagen; |
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Rückzahlung an Aktionäre. |
In den beiden letzten Fällen darf die Hauptversammlung keine größere Herabsetzung des Aktienkapitals beschließen, als der Verwaltungsrat vorgeschlagen hat.
Rz. 62
Die Herabsetzung des Aktienkapitals kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen und bedarf grundsätzlich einer qualifizierten Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen und der auf der Hauptversammlung vertretenen Aktien. In dem Beschluss sind der Betrag, mit dem das Kapital herabgesetzt werden soll, der Grund für die Kapitalherabsetzung sowie die geplante Durchführung genau anzugeben. Der Beschluss ist beim Gesellschaftsregister anzumelden, dort einzutragen und bekannt zu machen.
Rz. 63
Erfolgt die Herabsetzung des Aktienkapitals zur Deckung eines Verlustes, gilt sie mit Eintragung im Gesellschaftsregister als durchgeführt. In den folgenden drei Jahren darf die Hauptversammlung keine Gewinnausschüttung beschließen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des Gesellschaftsregisteramts (in streitigen Fällen eine Genehmigung des Gerichts) vor oder das ursprüngliche Aktienkapital wird wiederhergestellt. Erfolgt die Herabsetzung des Aktienkapitals aus einem anderen Grund, muss der Verwaltungsrat der Gesellschaft bei dem Gesellschaftsregisteramt innerhalb von zwei Monaten nach Eintragung der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Genehmigung beantragen. Davor muss die Gesellschaft ihre Gläubiger über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung informiert haben. Hierbei müssen sie auf ihr Recht hingewiesen werden, der Durchführung des Beschlusses zu widersprechen. Die Mitteilung an die Gläubiger kann durch eine Bestätigung eines Abschlussprüfers ersetzt werden, dass die Kapitalherabsetzung kein Risiko für die Gläubiger darstellt. Nach vollständiger Einreichung beim Gesellschaftsregisteramt wird der Antrag öffentlich bekannt gemacht und die Gläubiger werden aufgefordert, eventuelle Einwände schriftlich geltend zu machen. Werden keine Einwände erhoben, genehmigt das Gesellschaftsregisteramt die Durchführung der Kapitalherabsetzung. Bestreitet ein Gläubiger die Durchführung der Kapitalherabsetzung, wird darüber gerichtlich entschieden. Das Gericht wird den Antrag auf Kapitalherabsetzung genehmigen, wenn der bestreitende Gläubiger voll befriedigt worden ist oder ausreichende Sicherheiten für dessen Forderungen gestellt sind.