Rz. 104
Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Dieses Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihren gesetzlichen Rechten beeinträchtigten Personen die Möglichkeit gegeben werden soll, ein sie beeinträchtigendes Testament gegebenenfalls anzufechten und um ihre eigene erbrechtliche Stellung zu bewahren. Eine Frist für die förmliche Mitteilung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Zeitpunkt der Mitteilung ist aber wichtig für eine eventuelle Anfechtung des Testaments, die binnen sechs Monaten nach der förmlichen Mitteilung erfolgen muss.
Nach der neueren Rechtsprechung des Höchsten Schwedischen Gerichtshofes wird die sechsmonatige Anfechtungsfrist nur ausgelöst, wenn es für einen gesetzlichen Erben bei der Entgegennahme einer Testamentskopie klar ersichtlich ist, dass es gerade der verfolgte Zweck des Testamentsnehmers war, eine die Sechsmonatsfrist auslösende Testamentszustellung vorzunehmen zu wollen.
Rz. 105
Die Mitteilung des Testaments kann denjenigen Erben gegenüber unterbleiben, die das Testament ausdrücklich anerkannt haben.
Rz. 106
Die Zustellung an Erben soll in der Form einer beglaubigten Abschrift, d.h. durch eine von einem Zeugen bezeugte Testamentskopie, erfolgen. Es empfiehlt sich hierbei, dass derjenige, der eine solche Testamentszustellung vorzunehmen hat, deutlich darauf hinweist, dass mit nachweisbarer Zustellung die sechsmonatige Frist für eine etwaige Testamentsanfechtung oder für ein Pflichtteilsbegehren in Gang gesetzt wird.
Gibt es mehrere durch das Testament Begünstigte, so ist die Zustellung an alle vorzunehmen (ÄB 14:4).
Rz. 107
Diejenigen Erben, denen ein Testament zugestellt wird, sind nicht verpflichtet, bei der Zustellung in irgendeiner Form mitzuwirken. Es empfiehlt sich daher, dass derjenige, der ein Testament zuzustellen hat, darauf achtet, dass er später gegebenenfalls eine korrekte Zustellung nachweisen kann.
Rz. 108
Ein Erbe, dem eine beglaubigte Testamentskopie zugestellt wird, kann sich hierbei völlig passiv verhalten. Er kann aber – was durchaus üblich ist – auf einer meist mitübersandten Empfangsbestätigung anmerken, dass er "die Testamentskopie erhalten hat".
Dem Erben, dem eine Testamentskopie zugestellt wird, wird vielfach im Zusammenhang mit der Testamentszustellung auch Gelegenheit gegeben zu bestätigen, "dass er eine Testamentskopie erhalten hat und das Testament anerkennt" oder aber "dass er eine Testamentskopie erhalten hat und das Testament unter Vorbehalt der Forderung des Pflichtteils anerkennt".
Rz. 109
Eine Person, die als gesetzlicher Erbe in Betracht gekommen wäre und durch ein Testament aus seiner Erbenstellung verdrängt wird, verliert durch eine ausdrückliche Anerkennung des Testaments seine ihm an sich zustehende Anfechtungsmöglichkeit. Das Testament ist dann diesem gegenüber wirksam. Hierdurch verliert er auch seine ihm nach dem Gesetz an sich zugedachte (einstweilige) Stellung als Nachlassbeteiligter (dödsbodelägare). Er hat dann mit der weiteren Nachlassabwicklung nichts mehr zu tun.
Rz. 110
Meint ein Erbe, dass das Testament gemäß dem 13. Kapitel des Erbgesetzbuches ungültig sei, muss er die Anfechtungsklage binnen sechs Monaten nach erfolgter Zustellung erheben. Lässt er die Frist verstreichen, so verliert er sein Recht auf Anfechtung (ÄB 14:5). Dieser Verlust bezieht sich jedoch nur auf die im 13. Kapitel aufgeführten Fälle. Diese im 13. Kapitel genannten Anfechtungsgründe sind:
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Wenn der Testator nicht befugt ("behörig") war, über seinen Nachlass zu verfügen (ÄB 13:1). |
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Wenn das Testament nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form errichtet wurde (ÄB 13:1). |
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Wenn das Testament unter Einfluss einer psychischen Störung errichtet wurde. Es kommt auf die Situation im Zeitpunkt der Errichtung an (ÄB 13:2). |
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Wenn jemand den Testator gezwungen hat, das Testament zu verfassen (ÄB 13:3). Der Zwang muss die Willensfreiheit des Testators eingeschränkt haben. |
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Wenn jemand unter Ausnutzung der fehlenden Einsichtsfähigkeit, Willensschwäche oder abhängigen Stellung den Testator zur Errichtung des Testaments veranlasst hat (ÄB 13:3). |
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Wenn der Testator durch Täuschung (svikligen) veranlasst wurde, das Testament zu errichten (ÄB 13:3). |
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Wenn der Testator sich in einem Irrtum befand, der seinen Willen, das Testament zu errichten, bestimmte (ÄB 13:3). Der Irrtum muss so sein, dass ohne ihn der Testator eine letztwillige Verfügung nicht errichtet hätte. |
Rz. 111
Das Recht des Erben, ein Testament anzufechten, geht nicht auf seine Gläubiger über.