Rz. 86

Die Eheschließung kann in Schweden mit zivilrechtlicher Wirkung seit 1908 sowohl "bürgerlich" als auch "kirchlich" erfolgen. Die kirchliche Trauung kann in der Svenska kyrkan (der früheren protestantischen Staatskirche) vorgenommen werden oder in einer Einrichtung einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, die die Genehmigung erhalten haben, Trauungen vorzunehmen. Zu diesen gehören u.a. die römisch-katholische Kirche, die jüdischen Gemeinden in Stockholm, Göteborg und Malmö, die schwedische Baptistengemeinde und eine Reihe von Imamen, denen die behördliche Genehmigung erteilt wurde, eine Trauung nach muslimischer Tradition vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, ob einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft die Genehmigung erteilt wird, Trauungen vorzunehmen, trifft die Behörde Kammarkollegiet. Der Beschluss von Kammarkollegiet kann nicht eingeklagt werden (Gesetz 1993:305 § 5). Wurde einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft die Genehmigung erteilt, Trauungen vorzunehmen, so erteilt Kammarkollegiet personenbezogen Priestern oder anderen Vertretern von Kirchen oder Glaubensgemeinschaften die Ermächtigung, Trauungen vorzunehmen.

 

Rz. 87

Für die Vornahme einer zivilrechtlichen Trauung sind besonders behördlich, d.h. durch Länsstyrelsen, ermächtigte "Standesbeamte" (vigselförrättare) zuständig (ÄktB 4:3).

Ein "bürgerlicher Standesbeamter" ist verpflichtet, auf Wunsch der Heiratswilligen die Eheschließung vorzunehmen. Priester (bzw. andere Vertreter von Glaubensgemeinschaften) sind, trotz Ermächtigung, nicht verpflichtet, Eheschließungen vorzunehmen.

 

Rz. 88

Der die Trauung Durchführende soll sich vergewissern, dass die Prüfung, ob ein Ehehindernis vorliegt, innerhalb der letzten vier Monate vorgenommen worden ist (ÄktB 4:5). Bei der Trauung müssen die zukünftigen Ehegatten gleichzeitig vor dem die Trauung Vollziehenden (vigselförrättare) anwesend sein. Sie müssen auf seine Frage hin deutlich ihr Einverständnis mit der Ehe kundtun und werden sodann von ihm zu Eheleuten erklärt (ÄktB 4:2 Abs. 1). Eine solche Zeremonie kann im Prinzip in einer halben Minute vollzogen werden. Der die Trauung Vollziehende soll danach den Ehegatten unverzüglich ein Zeugnis über die Eheschließung ausstellen (ÄktB 4:7). Er hat außerdem danach die Heirat unverzüglich der Steuerbehörde zu melden, damit der neue Familienstand beider Ehegatten im Personenstandsregister vermerkt wird (ÄktB 4:8 Abs. 1).

 

Rz. 89

Seit 2004 ist die Steuerbehörde zur Prüfung verpflichtet, ob die Heirat rechtswirksam vorgenommen wurde, z.B. ob eine Prüfung der eventuellen Ehehindernisse erfolgte (ÄktB 4:8) oder ob der die Trauung Vollziehende überhaupt berechtigt war, die Trauung durchzuführen. Eine Trauung durch einen nicht berechtigten vigselförrättare, der ohne vorherige behördliche personenbezogene Ermächtigung gehandelt hat, ist grundsätzlich unwirksam (ÄktB 4:2). Die Eheschließung ist jedoch nicht unwirksam, wenn gegen andere Vorschriften, z.B. Anwesenheit von Zeugen oder Fehlen der Ehehindernisprüfung, verstoßen wird.

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