Rz. 51
Ebenso wie von Ehegatten eingegangene Rechtswahlverträge sind auch Eheverträge und Geschenke zwischen Eheleuten, die zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hatten, registrierungspflichtig. Was in Schweden in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) geregelt werden kann, ist im 7. Kapitel des EheG (Äktenskapsbalk) geregelt. Durch Ehevertrag können Ehewillige oder Ehegatten – abweichend vom gesetzlichen Leitbild, dass jegliches Eigentum der Ehegatten den Status "giftorättsgods" (Eigentum, das bei Eheauflösung wertmäßig hälftig zu teilen ist) erhalten soll – bestimmen, dass Eigentum, das einem der Ehegatten gehört bzw. diesem später zufällt, dessen alleiniges Eigentum (enskild egendom, manchmal in der deutschsprachigen Literatur in diesem Zusammenhang auch als "Sondereigentum" bezeichnet) darstellen soll, an welchem der andere Ehegatte im Eheauflösungsfall keine Rechte begründen soll (ÄktB 7:3). Die Ehegatten können ggf. später auch durch Ehevertrag übereinkommen, dass bestimmtes Eigentum giftorättsgods sein soll. Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, so erhält mit Eheschließung jegliches Eigentum der Ehegatten den Status "giftorättsgods".
Rz. 52
Ebenso wie Rechtswahlvereinbarungen müssen in Schweden, soweit Schweden das Land des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten oder aber zumindest eines Ehegatten ist, Eheverträge schriftlich abgefasst sowie von beiden Ehewilligen bzw. Ehegatten unterzeichnet sein (ÄktB 7:3 Abs. 2). Ein Ehevertrag ist bei Skatteverket zu registrieren, damit er Gültigkeit entfaltet. Wurde ein Ehevertrag von zwei Ehewilligen vor Eingehung der Ehe geschlossen, wird er mit Eingehung der Ehe gültig, sofern er binnen einen Monats nach Eheschließung bei Skatteverket zur Registrierung eingereicht wird. Erfolgt die Eingabe bei Skatteverket erst zu einem späteren Zeitpunkt, so beginnt die Gültigkeit des Ehevertrags erst am Tag der Eingabe bei Skatteverket.
Rz. 53
Beschränkungen der Verfügungsgewalt über das Grundeigentum eines Ehegatten, die über das hinausgehen, was im schwedischen Recht vorgesehen ist, gelten für Grundeigentum, das in Schweden belegen ist, gegenüber Dritten nicht.
Rz. 54
Bei Beendigung der Ehe (durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten) hat eine Güterteilung (bodelning) stattzufinden. Während grundsätzlich nach schwedischem Recht für die Güterteilung aufgrund einer Scheidung der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht entscheidend ist (ÄktB 9:2 Abs. 1), kann – falls die Eheleute eine rechtskräftige Entscheidung über eine (ggf. dort im Vorfeld einer Ehescheidung erforderliche) Trennung im Ausland erhalten haben, ohne dass damit eine Scheidung ausgesprochen wurde – der Tag der Rechtskraft des Trennungsbeschlusses entscheidend für die Güteraufteilung und die Schuldenregulierung sein. Hinsichtlich des Güteraufteilungsverfahrens ist auf Antrag eines Ehegatten schwedisches Recht anzuwenden, also nicht die Form, die die ausländische Rechtsordnung ansonsten für das Auseinandersetzungsverfahren vorschreiben würde. Die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Güterteilung sind davon nicht betroffen.