Rz. 58

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet, so erben seine Abkömmlinge, die von ihm in gerader Linie abstammen. Sie erben zu gleichen Teilen ohne Rücksicht darauf, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren sind. Adoptivkinder sind den biologischen Abkömmlingen gleichgestellt.[49] Ist ein Kind vorverstorben, treten seine Kinder an seine Stelle und zwar so, dass alle Zweige gleichgroße Anteile erhalten (ÄB 2:1, Abs. 2). Adoptiert ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehepartners, so erbt das Kind so, als ob es deren gemeinsames Kind wäre. Die Pflichtteilsberechtigten müssen zum Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden leben (ÄB Kap. 1 § 2).[50]

[49] Håkansson, S. 702.
[50] Saldeen, S. 71.

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