Rz. 169
Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofern nicht eine anderweitige Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Diese gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt ebenfalls, wenn der verheiratete Ehegatte vor Geburt verstirbt und angenommen werden kann, dass das Kind von ihm stammt. Bei Inseminationen oder künstlichen Befruchtungen außerhalb des Mutterleibs, die mit Zustimmung des Ehegatten oder des unter eheähnlichen Verhältnissen Zusammenwohnenden bei der Mutter durchgeführt wurden, ist derjenige als Vater anzusehen, der die Zustimmung zur Insemination bzw. zur künstlichen Befruchtung erteilt hat.
Rz. 170
In anderen Fällen kann die Anerkennung der Vaterschaft entweder durch die behördlich genehmigte Anerkennung oder aber durch gerichtliche Feststellung erfolgen. Die beantragte Feststellung einer Vaterschaft ist jedoch zu verneinen, wenn eine solche mit Blick auf die Gesamtumstände unwahrscheinlich ist. Erweist sich im Nachhinein, dass derjenige, der eine Vaterschaft anerkannt hat, nicht der biologische Vater ist, hat das Gericht – ex nunc – festzustellen, dass die Anerkennung gegen den Anerkennenden nicht wirksam ist.
Rz. 171
Wenn ein Vater freiwillig seine Vaterschaft anerkennt (z.B. bei Sambos), so geschieht dies regelmäßig im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, wobei die Anerkennung einer Vaterschaft schriftlich zu erfolgen hat und durch zwei Personen bezeugt werden soll.
Rz. 172
In Fällen, in denen keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt, hat die Sozialbehörde die Vaterschaftsangelegenheit zu ermitteln und ggf. darauf hinzuwirken, dass der Vater festgestellt werden kann. Hierbei können medizinische Untersuchung aktuell werden, die sichere Schlüsse auf eine mögliche Vaterschaft zulassen (z.B. DNA-Test).
Rz. 173
Anspruchsberechtigt auf Feststellung der Vaterschaft ist das Kind, dessen Klage im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft entweder von der Sozialbehörde oder aber von der sorgeberechtigten Mutter geführt wird, wobei eine Klage auf Vaterschaftsanerkennung auch gegen mehrere Männer gleichzeitig gerichtet sein kann.
Die Elternschaft kann angefochten werden. Eine Vaterschaftsanfechtung mag dann relevant werden, wenn die Vaterschaft aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelungen angenommen worden ist, jedoch später Umstände zu Tage treten, die eine Vaterschaft als fraglich erscheinen lassen. In diesen Fällen ist eine negativen Feststellungsklage oportun. Prinzipiell entfaltet eine Vaterschaftsfeststellung oder Anfechtung nur Wirkungen ex nunc.