Rz. 174
Die gesetzlichen Regelungen zur Adoption befinden sich im 4. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrabalk; FB) sowie ergänzend in der Verordnung (1931:429) über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (Förordning (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap) im Gesetz (2018:1289) über die Adoption in internationalen Situationen (Lag (2018:1289) om adoption i internationella situationer).
Eine Adoption beinhaltet, dass diejenige Person, die adoptiert wird (Adoptivkind) dieselbe rechtliche Stellung erhält wie leibliche Kinder der Adoptiveltern. Die rechtlichen Bande mit den biologischen Eltern werden vollständig abgeschnitten, 4. Kap. § 21 FB.
Rz. 175
Kap. 4 § 1 FB stellt einleitend klar, dass bei alle Fragen betreffend die Adoption eines Kindes dem Kindeswohl (barnets bästa) das größte Gewicht zuzumessen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Adoption angebracht ist, ist dem Bedarf für eine Adoption und der Geeignetheit der Adoptierenden besondere Bedeutung zuzumessen. Dem zu adoptierenden Kind müssen Informationen hierzu zugänglich gemacht werden und ihm ist Gelegenheit zu geben, seine Ansichten zur Adoption einzubringen, dies unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes, Kap. 4 §§ 2, 3 FB. Ein Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, darf nur adoptiert werden, wenn es der Adoption zustimmt. Erwachsenenadoptionen sollen nur geschehen, wenn es mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Adoptierenden und dem zu Adoptierenden hierzu besondere Gründe gibt.
Rz. 176
Derjenige, der adoptieren will, muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehegatten und Sambos dürfen nur gemeinsam adoptieren. Andere Personen als Ehegatten und Sambos dürfen nicht adoptieren. Ein Ehegatte oder Sambo darf mit Zustimmung des anderen Teils die Kinder des anderen Ehegatten oder Sambos adoptieren.
Rz. 177
Ein Kind darf nicht ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils adoptiert werden. Eine solche Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn der Elternteil aufgrund psychischer Störung oder ähnlicher Umstände ernstlich verhindert ist, seine Zustimmung zu geben, wenn der Elternteil sich an einem unbekannten Ort aufhält oder es ansonsten besondere Gründe hierfür gibt, 4. Kap § 8 FB. Die Zustimmung der Mutter, die ein Kind geboren hat, darf erst geschehen, nachdem diese sich hinreichend von der Entbindung erholt hat.
Rz. 178
Ein Adoptionsgesuch ist von demjenigen vorzunehmen, der adoptieren will. Ein solches Gesuch ist bei dem Stadtgericht (tingsrätt) zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk der oder die Ansuchende seinen/ihren Wohnsitz hat, ersatzweise beim Stadtgericht Stockholm. Einem Adoptionsgesuch ist nicht zu entsprechen, wenn von irgendeiner Seite ein Ersatzbetrag versprochen wurde oder eine Unterstützung zum Kindesunterhalt.
Rz. 179
Das Gericht hat bei Adoptionsverfahren regelmäßig die Sozialbehörde (socialnämnd) einzuschalten.
Rz. 180
Wenn derjenige, der adoptiert werden soll, kein schwedischer Staatsangehöriger ist und/oder keine permanente Aufenthaltsgenehmigung oder kein permanentes Aufenthaltsrecht in Schweden hat, soll das Gericht im Regelfalle eine Stellungnahme der Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) einholen, 4. Kap. § 17 FB.
Rz. 181
Betreffend die internationalen Situationen einer Adoption gelten ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes (2018:1289), das zum 1.9.2018 in Kraft getreten ist. Ein schwedisches Gericht ist gemäß § 2 des Gesetzes (2018:1289) ermächtigt, ein Adoptionsgesuch zu behandeln, wenn
(1) die Person, die vom Antragsteller adoptiert werden soll, ihren Wohnsitz (hemvist) in Schweden hat,
(2) wenn der Antragsteller oder einer der Antragsteller seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hat oder
(3) wenn mit Rücksicht auf eine andere Anknüpfung zu Schweden besondere Gründe gibt, dass die Sache in Schweden geprüft werden soll.
Ein Antrag auf Adoption ist gemäß § 3 nach schwedischem Recht zu prüfen.
Rz. 182
Eine ausländische Entscheidung betreffend Adoption, die von einem Gericht oder einer anderen Behörde mitgeteilt wurde, gilt gemäß § 4 in Schweden, wenn diese rechtskräftig ist und wenn die Entscheidung mitgeteilt wurde (oder sonstwie gilt)
(1) in dem Staat in welchem die Person, die adoptiert worden ist, ihren Wohnsitz (hemvist) hatte als das Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, oder
(2) in dem Staat, in welchem der Adoptivelternteil oder einer der Adoptiveltern ihren Wohnsitz (hemvist) hatten.
Rz. 183
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, bei denen die adoptierte Person schwedischer Staatsangehöriger war bzw. Wohnsitz in Schweden hatte, steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der in Schweden zuständigen Behörde. Selbst wenn die in § 4 festgelegten Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann die in Schweden zuständige Behörde gleichwohl im Einzelfall den ausländischen Beschluss anerkennen, vor allem wenn es einen angemessenen Grund gab, dass die Adoptionssache im anderen Staat geprüft wurde. Freilic...