Rz. 74

Das 9. Kapitel des Erbgesetzbuches enthält die Bestimmungen "über das Recht, ein Testament zu errichten oder aufgrund eines Testaments etwas zu erhalten". Das schwedische Recht geht vom Grundsatz der Testierfähigkeit aus.[72]

 

Rz. 75

Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.[73] Ferner kann ein Jugendlicher nach Vollendung des 16. Lebensjahres über Vermögen ein Testament errichten, über das er gem. FB 9:3 und 9:4 verfügungsberechtigt ist. Der unter Betreuung/Verwaltung Stehende ist testierfähig, soweit es Eigentum betrifft, das nicht von der Betreuung betroffen ist. Ist die Verwaltung aus Gründen einer ernsthaften psychischen Störung angeordnet, entfällt i.d.R. die Testierfähigkeit vollständig.[74]

 

Rz. 76

Testamentsnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. ÄB 9:2 sagt jedoch: "Eine Verfügung zugunsten einer anderen als einer zur Zeit des Todes des Testators geborenen oder damals bereits gezeugten und später lebend geborenen Person ist unwirksam." Ungeachtet dieser Bestimmung ist eine Verfügung gültig, nach der künftige erbberechtigte Abkömmlinge einer Person, die nach Absatz 1 testamentarisch bedacht werden kann, Vermögen erst bei deren Tod zu vollem Eigentum erhalten sollen oder wenn ein anderer, der in den Genuss des Rechts an dem Vermögen kommen soll, stirbt oder wenn sein Recht sonst wie erlischt. In einer solchen Verfügung darf zwischen Geschwistern, die beim Tode des Testators noch nicht geboren oder gezeugt waren, kein Unterschied gemacht werden. Auch eine Stiftung kann durch Testament errichtet werden und auch dadurch z.B. eine Familie in den Genuss von Vergünstigungen kommen.

 

Rz. 77

Ein Testament kann nur durch eine persönliche Rechtshandlung errichtet werden. Der Erblasser muss die Testamentserrichtung persönlich vornehmen und kann sie nicht einem Bevollmächtigten überlassen.[75] Beispielsweise kann ein Vormund kein Testament für sein Mündel errichten.

 

Rz. 78

Eine Verpflichtung eines Testators, sein Testament nicht zu ändern oder es nicht zu widerrufen (Testiervertrag), ist unwirksam. Der Testator kann bis zu seinem Tode sein Testament ändern oder widerrufen. Ein später errichtetes Testament gilt immer vor dem älteren.[76]

 

Rz. 79

Die Bestimmungen über Fideikommisse, die seit dem Gesetz 1963:583 – soweit diese Form des Schutzes der Familie auf unbestimmte Zeit gelten sollte – ihre Abwicklung bestimmen, sollen hier nicht behandelt werden.

[72] Agell, S. 133 ff.; Carsten, S. 10 und 29.
[73] Insoweit geändert durch Gesetz 2014:378. Vorher waren auch verheiratete 16-Jährige testierfähig.
[74] Håkansson, S. 715.
[75] Håkansson, S. 715.
[76] Håkansson, S. 714.

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