Rz. 17
Das schwedische Recht regelt in Kap. 4 § 3 des Ehegesetzbuches, wer berechtigt ist, mit bürgerlich-rechtlichen Rechtswirkungen eine Eheschließung vorzunehmen/eine Trauung zu vollziehen. Zur Vollziehung der Eheschließung/Trauung ermächtigte Personen sind demnach:
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eine von der Behörde Länsstyrelsen hierzu ermächtigte Person; |
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ein legitimierter Priester oder eine andere in einer Glaubensgemeinschaft aufgrund Gesetz ermächtigte Person. |
Aus dem Wortlaut der nunmehrigen gesetzlichen Formulierung des Ehegesetzes ist nicht mehr direkt ersichtlich, wer in Schweden eigentlich dazu ermächtigt ist, eine Eheschließung vorzunehmen (vigselförrättare), außer dass diese Person behördlich verordnet sein muss. Traditionell sind bzw. waren in Schweden zur Vornahme der Eheschließung ermächtigt ein Bürgermeister, ein Standesbeamter, ein Richter, ein Botschafter, ein Priester der ehemaligen schwedischen Staatskirche sowie Priester anderer anerkannter Glaubensgemeinschaften. Seit einer am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung steht Richtern die Befugnis zur Vornahme von Eheschließungen nicht mehr zu. Die schwedischen Behördenpersonen, welche eine Eheschließung/Trauung vornehmen dürfen, müssen hierzu eine ausdrückliche Ermächtigung der Behörde Länsstyrelsen haben. Priester (oder in einer Glaubensgemeinschaft besonders ermächtigte Personen, z.B. auch ein muslimischer Imam) bedürfen zur Vornahme von bürgerlich-rechtlich wirkenden Eheschließungen der ausdrücklichen personenbezogenen und persönlichen Ermächtigung der schwedischen Behörde Kammerkollegiet.
Eine Eheschließung nach schwedischem Recht kann im Einzelfall auch im Ausland erfolgen.
Rz. 18
Sind die behördlichen Ehehindernisprüfungen erfolgt, so soll die Eheschließung innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen (ÄktB 4:5). Eine zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigte Person darf die Eheschließung nicht durchführen, ohne dass ihr ein Zeugnis über die Ehehindernisprüfung vorliegt. Kennt der die Eheschließung Durchführende ein Ehehindernis, so darf er die Trauung ebenfalls nicht vollziehen.
Rz. 19
Auch wenn ausländisches Recht für die Prüfung, ob Ehehindernisse vorliegen bzw. ob eine Ehe eingegangen werden kann, zum Tragen kommt, gilt für eine Eheschließung, bei der schwedisches Recht anzuwenden ist, bzw. für Eheschließungen in Schweden:
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Derjenige, der unter 18 Jahre ist, darf eine Ehe nicht eingehen (ÄktB 2:1 i.d.F. durch SFS 2014:376). |
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Ehen dürfen nicht in gerade auf- und absteigender Linie und nicht mit Vollgeschwistern geschlossen werden (ÄktB 2:3). |
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Derjenige, der schon einmal verheiratet gewesen ist oder in einer registrierten Partnerschaft lebte, darf eine neue Ehe nur eingehen, wenn die vorhergehende Ehe oder Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst oder wenn der Ehegatte/Partner gestorben ist (ÄktB 2:4). |
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Halbgeschwister können eine Ehe eingehen, wenn Länsstyrelsen die Genehmigung erteilt (ÄktB 2:3). |
Rz. 20
Damit eine Ehe wirksam zwischen zwei Personen geschlossen werden kann, müssen folgende Regularien erfüllt sein (vgl. ÄktB 4:1–3):
1. |
Die Ehegatten müssen beide gleichzeitig anwesend sein. |
2. |
Die Ehegatten müssen dem die Trauung Vollziehenden auf dessen Frage, ob sie mit dem anderen Partner die Ehe eingehen wollen, zu erkennen geben, dass dies von ihnen gewollt ist. |
3. |
Der die Trauung Vollziehende hat sodann die beiden Personen zu Ehegatten zu erklären. |
4. |
Der die Trauung Vollziehende muss zur Vornahme von Eheschließungen behördlich ermächtigt sein. |
5. |
Es müssen Zeugen anwesend sein. |
Wird die Ehe in Schweden vor einer in Schweden zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigten Person geschlossen, ist in Bezug auf die Eheschließung schwedisches Recht anzuwenden (IÄL 1:4). Dies bedeutet, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn sie von jemandem vorgenommen worden ist, der nach schwedischem Recht nicht befugt war, eine Trauung vorzunehmen, oder nicht die Bestimmungen des ÄktB 4:2 einhielt. Das Fehlen einer Ehehindernisprüfung und dass ein an sich für die Trauung Zuständiger seine Kompetenzen überschritten hat, macht eine Trauung jedoch nicht unwirksam. Nimmt ein schwedischer zur Trauung Befugter im Ausland eine Trauung vor, ohne in diesem Einzelfall dazu befugt zu sein, oder setzt er sich über die Grenzen seiner Befugnisse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit (oder den Wohnsitz) der Eheleute hinweg, gilt die Eheschließung in Schweden gleichwohl als wirksam erfolgt. Freilich mag dies dann im Ausland ggf. dortige Anerkennungsprobleme in Bezug auf die dort von einer in Schweden zur Vornahme von Trauungen befugten Person vorgenommene Trauung mit sich bringen.
Rz. 21
Nach Vollzug der Eheschließung hat der die Trauung Vollziehende unverzüglich den Ehegatten einen dokumentarischen Nachweis (Ehebeweis) auszuhändigen und ebenfalls unverzüglich die Steuerbehörde über die vorgenommene Eheschließung zu unterrichten. Skatteverket kontrolliert dann summarisch, ob die Prüfung der Ehehindernisse erfolgt ist und o...