Rz. 30

Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefälle.[27]

 

Rz. 31

Ehescheidungen (IÄL 3:2) können von schwedischen Gerichten, sofern sich die internationale Zuständigkeit schwedischer Gerichte nicht bereits aus EU-Recht (EUEheVO 2003, auch Brüssel IIa-VO genannt) ergibt, durchgeführt werden, wenn

beide Eheleute schwedische Staatsangehörige sind;
der Kläger schwedischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hat oder früher seinen Wohnsitz in Schweden hatte, seitdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Kläger zwar nicht schwedischer Staatsangehöriger ist, aber seinen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr vor Klagerhebung in Schweden hat;
der/die Beklagte ihren/seinen Wohnsitz in Schweden hat;
die Angelegenheit die Ungültigkeit einer Eheschließung betrifft, die von einer schwedischen Behörde vorgenommen wurde;
in einem anderen Fall als vorstehend aufgeführt unter der Voraussetzung, dass einer der Eheleute schwedischer Staatsangehöriger ist oder der Kläger keine Möglichkeit hat, dass seine Klage in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen Wohnsitz hat, geprüft wird.

Im Anwendungsbereich der EUEheVO 2003, die für Schweden verbindliches, unmittelbar anwendbares Recht ist, sind in diesem Zusammenhang stattdessen die Vorschriften des 2. Kapitels dieser Verordnung (insbesondere Art. 3) anwendbar.

 

Rz. 32

Hat keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz in Schweden, so ist der Antrag auf Scheidung beim tingsrätt in Stockholm einzureichen. Ist ein schwedisches Gericht bei Ehesachen für die Klage eines Ehegatten zuständig, kann das Gericht auch eine eventuelle Klage des anderen zur gemeinsamen Handhabung annehmen (IÄL 3:3). Die Zuständigkeit wird von Amts wegen geprüft.

 

Rz. 33

Über das Ehescheidungsbegehren wird nach schwedischem Recht entschieden (IÄL 3:4 Abs. 1), es sei denn,

die Eheleute sind beide ausländische Staatsangehörige und keiner von ihnen hat seinen Wohnsitz seit mehr als einem Jahr in Schweden; dann darf, falls einer der Eheleute sich dem Ehescheidungsbegehren widersetzt, nicht auf Ehescheidung entschieden werden, falls ein Grund zur Ehescheidung nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige beide Eheleute sind oder einer von ihnen ist, nicht vorliegt (IÄL 3:4 Abs. 2);
in anderen Fällen als den in IÄL 3:4 Abs. 2 genannten: die Eheleute sind beide ausländische Staatsangehörige und ein Ehegatte beruft sich darauf, dass nach dem Recht des Staates, dem er angehört, ein Grund zur Ehescheidung fehlt; dann darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn mit Rücksicht auf das Interesse des sich der Ehescheidung widersetzenden Ehegatten oder im Interesse der gemeinsamen Kinder ein besonderer Grund gegen die Ehescheidung gegeben ist (IÄL 3:4 Abs. 3).[28]
 

Rz. 34

Eine Änderung der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nach Klagerhebung hindert das Gericht nicht, die Ehesache zur Entscheidung anzunehmen. Ein Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzwechsel kann ebenfalls kein Hinderungsgrund für eine Ehescheidung sein (IÄL 3:5).

 

Rz. 35

Wer zu einem Gerichtstermin geladen ist, kann vom Gericht bei nicht hinreichend entschuldigtem Ausbleiben mit Geldbußen belegt werden. Dies gilt auch z.B. für ausländische Staatsangehörige, die geltend machen, dass sie sich am Verhandlungstag in ihrem Heimatland aufhalten. Das Gericht kann bei nicht hinreichend entschuldigtem Ausbleiben einer ordnungsgemäß persönlich geladenen Partei zum Verhandlungstermin gleichwohl ein Urteil in der Ehesache verkünden.[29]

 

Rz. 36

In einem Rechtsstreit über Ehescheidungen können auf Antrag einer Partei auch Fragen über das Sorgerecht für die Kinder, Fragen zum Wohnen der Kinder, Umgangsfragen sowie Fragen zum Unterhalt von Kindern behandelt werden. Nachehelichen Ehegattenunterhalt sieht das schwedische Recht nur in Ausnahmefällen vor. Hält sich das Kind in Schweden auf (vistas), sind solche Sorgerechtsfragen regelmäßig, d.h. wenn sich etwas anderes nicht aus den in diesem Zusammenhang von Schweden eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergibt, nach schwedischem Recht zu prüfen und zu entscheiden (IÄL 3:6). Eine Prüfung der Sorgerechtsfrage durch ein schwedisches Gericht darf demgemäß nicht erfolgen, wenn dies nicht im Einklang mit dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) sowie dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980 (ESÜ) stehen sollte.[30]

Klarzustellen ist vorliegend ebenfalls, dass der Höchste schwedische Gerichtshof herausgestellt hat, dass sich aus der Vorschrift IÄL 3:6 zwar die Möglichkeit schwedischer Gerichte ableitet, im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens auf Antrag eines Betei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?