Rz. 154
Die Folge der Scheidung ist in aller Regel die Aufteilung der Güter. Ist aufgrund eines Ehevertrages alles Vermögen Sondereigentum (enskild egendom), so findet eine Aufteilung nicht statt (ÄktB 9:1).
In den anderen Fällen wird das giftorättsgods zusammengelegt – nach Abzug der jeweiligen eventuellen persönlichen Schulden – und hälftig geteilt. Übersteigt der Anteil des nettogiftorättsgods, den ein Ehegatte hat, den Anteil des anderen, so muss er den Unterschied mit Geld oder Sachwerten ausgleichen. Soweit erforderlich, sollen durch die Eheleute das Vermögen eines jeden Ehegatten und seine Schulden in einem Verzeichnis aufgenommen werden (bouppteckning), und zwar bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Scheidung (ÄktB 9:7). Die Eheleute sind verpflichtet, dem jeweils anderen Auskunft über alle für die Errichtung der Vermögensverzeichnisses relevanten Auskünfte zu geben. Befürchtet ein Ehegatte, dass der andere, nachdem der Antrag auf Scheidung gestellt wurde, sein Vermögen vermindert, kann er beim tingsrätt beantragen, dass das Vermögen des anderen unter "besondere Verwaltung" gestellt wird (ÄktB 9:8), bis die Teilung vollzogen ist. Die Mitwirkung eines Dritten (Person oder Behörde) ist nicht erforderlich. Das Vermögensverzeichnis ist von beiden Eheleuten zu unterzeichnen. Können sich die Partner nicht über den Wert eines Vermögensgegenstandes einigen, so ist in der Regel der Marktwert am Tag der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses, festgestellt durch einen Sachverständigen, zugrunde zu legen. Übersteigen die Schulden eines Ehegatten seinen Anteil am giftorättsgods, wird sein Anteil auf Null gesetzt. Hat ein Ehegatte in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Scheidungsantrags ohne Zustimmung des anderen in "nicht unbedeutendem Umfang" sein giftorättsgods vermindert oder es dazu verwendet, sein Sondereigentum zu vergrößern, so soll der Anteil bei der Güteraufteilung so berechnet werden, als ob diese Minderung nicht stattgefunden hätte (ÄktB 11:4). Soweit Verbindlichkeiten bestehen, die mit dem Sondereigentum eines Ehegatten zusammenhängen – auch z.B. aufgrund von Reparaturen am Sondereigentum (ÄktB 11:2) –, so sind diese aus dem Sondereigentum zu bezahlen. Im Rahmen der Vermögensteilung können die Eheleute vereinbaren, dass bestimmtes Sondereigentum und auch persönliche Rechte in die Vermögensteilung einbezogen werden. Dies bezieht sich auf Sondereigentum, das durch Ehevertrag Sondereigentum geworden ist (ÄktB 10:4). Nicht in das zu verteilende Vermögen fällt das Gut, das nach Einreichung der Scheidung von einem der Ehegatten erworben wird.
Rz. 155
Bei der Güteraufteilung aufgrund einer Scheidung sind die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute und die "übrigen Umstände" zu beachten. Ist es als ungerecht anzusehen, dass ein Ehegatte Eigentum an den anderen übergeben soll, so soll der erstgenannte Ehegatte mehr von seinem giftorättsgods behalten. In der Praxis macht man bei Ehen, die nicht länger als fünf Jahre bestanden haben, in diesem Zusammenhang eine Ausnahme vom Prinzip der Hälfteteilung und passt die Teilung angemessen an (jämkning). Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet oder gibt es andere besondere Gründe, das giftorättsgods nicht zu teilen, soll jeder Ehegatte sein giftorättsgods behalten (ÄktB 12:1 Abs. 1). Hinsichtlich der bisherigen Ehewohnung entscheidet – falls die Ehegatten sich nicht einigen können – das tingsrätt, wer berechtigt ist, in der Ehewohnung zu bleiben (ÄktB 14:5). Der Berechtigte darf auch den Hausrat des anderen weiterverwenden, wenn das Gericht nicht etwas anderes entscheidet. Ist das Verzeichnis erstellt, so sollen die Ehegatten oder einer von ihnen das Verzeichnis bei Skatteverket zur Registrierung einreichen (ÄktB 13:6 u. 16:2). Skatteverket vermerkt das Verzeichnis in dem für ganz Schweden geführten Eheregister (Äktenskapsregistret).
Rz. 156
Können sich die Ehegatten bei der Güterverteilung (bodelning) nicht einigen, kann jeder von ihnen beim Gericht beantragen, dass ein bodelningsförrättare bestellt wird (ÄktB 17:1). Ein solcher Antrag kann auch bereits im laufenden Ehescheidungsverfahren gestellt werden. Der bodelningsförrättare hat die Aufgabe, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Er kann im Falle streitender Ehegatten einen Beschluss fassen, wie die Aufteilung sein soll. Gegen diesen Beschluss kann ein damit unzufriedener Ehegatte vor dem tingsrätt Anfechtungsklage erheben (ÄktB 17:8).